§ 13 FifoeG

Filmförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Voraussetzungen der Förderung der filmberuflichen Fortbildung von künstlerischen, technischen und kaufmännischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern im Filmwesen sind der ständige Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers im Inland und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine nachzuweisende facheinschlägige Berufserfahrung.

(2) Die Berufsförderung hat insbesondere auf die Möglichkeit der Gewinnung internationaler Erfahrungswerte durch die Förderungswerberin/den Förderungswerber und deren Auswertung im Inland Bedacht zu nehmen.

  1. (1)Absatz einsVoraussetzungen der Förderung der beruflichen Weiterbildung von im Filmwesen künstlerisch, technisch oder kaufmännisch tätigen Personen sind der ständige Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers im Inland und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine nachzuweisende facheinschlägige Berufserfahrung.
  2. (2)Absatz 2Die Berufsförderung hat insbesondere auf die Möglichkeit der Gewinnung internationaler Erfahrungswerte und Fachkompetenz durch die Förderungswerberin bzw. den Förderungswerber und deren Auswertung im Inland Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 22.11.2014 bis 31.12.2022
(1) Voraussetzungen der Förderung der filmberuflichen Fortbildung von künstlerischen, technischen und kaufmännischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern im Filmwesen sind der ständige Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers im Inland und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine nachzuweisende facheinschlägige Berufserfahrung.

(2) Die Berufsförderung hat insbesondere auf die Möglichkeit der Gewinnung internationaler Erfahrungswerte durch die Förderungswerberin/den Förderungswerber und deren Auswertung im Inland Bedacht zu nehmen.

  1. (1)Absatz einsVoraussetzungen der Förderung der beruflichen Weiterbildung von im Filmwesen künstlerisch, technisch oder kaufmännisch tätigen Personen sind der ständige Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers im Inland und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine nachzuweisende facheinschlägige Berufserfahrung.
  2. (2)Absatz 2Die Berufsförderung hat insbesondere auf die Möglichkeit der Gewinnung internationaler Erfahrungswerte und Fachkompetenz durch die Förderungswerberin bzw. den Förderungswerber und deren Auswertung im Inland Bedacht zu nehmen.

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