(1) Fachhochschul-Studiengänge sind bei Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen ohne Unterschied des Geschlechts, der sozialen Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung und der Staatsbürgerschaft allgemein zugänglich.
(2) Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind. Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.
(3) Ordentliche Studien sind Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und Fachhochschul-Masterstudiengänge. Außerordentliche Studien sind Hochschullehrgänge gemäß § 9 sowie der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen.
(4) Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation; fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Masterstudiengang ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Dies ist eine Bildungseinrichtung, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführt, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Studiengangsleitung berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studiengang auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden. Wird für einen Studiengang die Beherrschung einer bestimmten Sprache gefordert, so haben die Studierenden die Kenntnis dieser Sprache nachzuweisen.
(5) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
1. | österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung, | |||||||||
2. | anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule, | |||||||||
3. | ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifizierung oder auf Grund der Entscheidung der Studiengangsleitung des inländischen Fachhochschul-Studienganges im Einzelfall gleichwertig ist, | |||||||||
4. | Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (mit 180 ECTS-Anrechnungspunkten) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. |
(5a) Bestehen Zweifel an der Echtheit der Urkunden, mit denen die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nachgewiesen wird, oder an deren inhaltlicher Richtigkeit oder reichen diese für eine Entscheidung nicht aus, kann der Erhalter der Fachhochschule die Überprüfung der Unterlagen oder der Kenntnisse vornehmen oder durch von der Fachhochschule bestellte Sachverständige vornehmen lassen. Dafür kann vom Erhalter der Fachhochschule eine Kaution in der Höhe von höchstens 500 Euro eingehoben werden, welche der Studienwerberin oder dem Studienwerber rückzuerstatten ist, wenn die Überprüfung die Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen ergeben hat und diese oder dieser die Zugangsvoraussetzungen erfüllt.
(6) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so hat die Studiengangsleitung die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.
(7) Wenn es das Ausbildungsziel des betreffenden Studienganges erfordert, haben Studienanfängerinnen und Studienanfänger mit einer einschlägigen beruflichen Qualifikation Zusatzprüfungen nachzuweisen. Die Benennung der einschlägigen beruflichen Qualifikationen und die Zusatzprüfungen werden im Rahmen der Akkreditierung auf Antrag des Erhalters für den beantragten Studiengang oder im Einzelfall, für nicht im Akkreditierungsbescheid geregelte Qualifikationen, von der Studiengangsleitung festgelegt.
(8) Studienanfängerinnen und Studienanfänger mit einschlägiger beruflicher Qualifikation haben die vorgeschriebenen Zusatzprüfungen entweder vor Aufnahme des Studiums abzulegen oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums, jedenfalls vor Eintritt in das zweite Studienjahr, nachzuweisen. Im Falle eines berufsbegleitend organisierten Studiums kann eine angemessene Verlängerung dieser Frist bis längstens Ende des dritten Semesters vorgesehen werden. Die Zusatzprüfungen und die dafür erforderlichen Qualifikationen können an Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt sind, an staatlich organisierten Lehrgängen, an privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, oder an Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, abgelegt bzw. erworben werden.
(9) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen, in welcher Form der Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) gemäß Art. IX.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. III Nr. 71/1999, auszustellen ist.
(10) Ordentliche und außerordentliche Studierende gehören der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß dem Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, an.
(11) Die Fachhochschule hat anlässlich der erstmaligen Zulassung einer Studienwerberin oder eines Studienwerbers, die oder der noch an keiner Universität, Pädagogischen Hochschule, Fachhochschule, Privathochschule oder Privatuniversität zugelassen war, eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch eine Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu treffen.
(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 11 siehe Anlage 1)
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