§ 27 FHStG Übergangsbestimmungen

FHStG - Fachhochschul-Studiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.07.2024
  1. (1)Absatz einsDie vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 anerkannten Fachhochschul-Studiengänge sind Fachhochschul-Diplomstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002.Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß Paragraph 13, anerkannten Fachhochschul-Studiengänge sind Fachhochschul-Diplomstudiengänge gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2002,.
  2. (2)Absatz 2Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 zugestellten Anerkennungsbescheide werden von den Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002 nicht berührt.Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß Paragraph 13, zugestellten Anerkennungsbescheide werden von den Änderungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2002, nicht berührt.
  3. (3)Absatz 3Auf die vor dem 1. Mai 2002 eingebrachten und noch nicht entschiedenen Anträge auf Anerkennung als Fachhochschul-Studiengang ist dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2002 anzuwenden.Auf die vor dem 1. Mai 2002 eingebrachten und noch nicht entschiedenen Anträge auf Anerkennung als Fachhochschul-Studiengang ist dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2002, anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt. Wurde der akademische Grad mit der Beisetzung „(FH)“ verliehen, ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die Absolventinnen und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den auf Grund des § 6 Abs. 2 festgelegten akademischen Grad zu führen. Auf Antrag hat der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellen.Das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt. Wurde der akademische Grad mit der Beisetzung „(FH)“ verliehen, ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die Absolventinnen und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, festgelegten akademischen Grad zu führen. Auf Antrag hat der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellen.
  5. (5)Absatz 5Das bereits durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers oder durch Bescheid des Fachhochschulrates verliehene Recht zur Führung der Bezeichnung „Fachhochschule“ bleibt unberührt. Für den Widerruf der Verleihung gemäß § 22 Abs. 4 ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zuständig.Das bereits durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers oder durch Bescheid des Fachhochschulrates verliehene Recht zur Führung der Bezeichnung „Fachhochschule“ bleibt unberührt. Für den Widerruf der Verleihung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zuständig.
  6. (6)Absatz 6Bisherige Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge und Fachhochschul-Magisterstudiengänge gelten als Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und Fachhochschul-Masterstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2, gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 gelten bisherige Bakkalaureatsarbeiten als Bachelorarbeiten sowie an Fachhochschul-Masterstudiengängen verfasste Diplomarbeiten als Masterarbeiten.Bisherige Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge und Fachhochschul-Magisterstudiengänge gelten als Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und Fachhochschul-Masterstudiengänge gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,, gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, gelten bisherige Bakkalaureatsarbeiten als Bachelorarbeiten sowie an Fachhochschul-Masterstudiengängen verfasste Diplomarbeiten als Masterarbeiten.
  7. (7)Absatz 7Kollegien sind bis zum 1. September 2012 einzurichten. Bis zur Einrichtung der Kollegien bleibt der Fachhochschulrat, an Fachhochschulen das Fachhochschulkollegium für die Verleihung der akademischen Grade sowie für Nostrifizierungen zuständig. Den Bestimmungen des § 10 entsprechende Kollegien sind bis 1. September 2012 neu einzurichten. Leitungen und Stellvertretungen der Leitungen von Fachhochschulkollegien, die gemäß § 16 FHStG in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008 gewählt wurden und deren Funktionsperioden am 1. September 2012 noch nicht abgelaufen sind, bleiben weiterhin in ihren Funktionen und üben die Leitung und Stellvertretung der Leitung des Kollegiums gemäß § 10 FHStG aus, sofern sie von den anderen Mitgliedern des Kollegiums, die gemäß § 10 Abs. 2 FHStG gewählt wurden, bestätigt werden. Sollte keine Bestätigung erfolgen, üben die Leitung und die Stellvertretung der Leitung ihre Funktionen so lange aus, bis eine neue Leitung und eine neue Stellvertretung der Leitung gewählt werden.Kollegien sind bis zum 1. September 2012 einzurichten. Bis zur Einrichtung der Kollegien bleibt der Fachhochschulrat, an Fachhochschulen das Fachhochschulkollegium für die Verleihung der akademischen Grade sowie für Nostrifizierungen zuständig. Den Bestimmungen des Paragraph 10, entsprechende Kollegien sind bis 1. September 2012 neu einzurichten. Leitungen und Stellvertretungen der Leitungen von Fachhochschulkollegien, die gemäß Paragraph 16, FHStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, gewählt wurden und deren Funktionsperioden am 1. September 2012 noch nicht abgelaufen sind, bleiben weiterhin in ihren Funktionen und üben die Leitung und Stellvertretung der Leitung des Kollegiums gemäß Paragraph 10, FHStG aus, sofern sie von den anderen Mitgliedern des Kollegiums, die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, FHStG gewählt wurden, bestätigt werden. Sollte keine Bestätigung erfolgen, üben die Leitung und die Stellvertretung der Leitung ihre Funktionen so lange aus, bis eine neue Leitung und eine neue Stellvertretung der Leitung gewählt werden.
  8. (8)Absatz 8Die zum 1. März 2012 beim Fachhochschulrat anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. August 2012, weiterzuführen. Für bis zum 31. August 2012 durch den Fachhochschulrat nicht abgeschlossene Verfahren geht die Kompetenz an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria über.Die zum 1. März 2012 beim Fachhochschulrat anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. August 2012, weiterzuführen. Für bis zum 31. August 2012 durch den Fachhochschulrat nicht abgeschlossene Verfahren geht die Kompetenz an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria über.
  9. (9)Absatz 9Bis zum Ablauf des 29. Februar 2012 sind Studienpläne gemäß § 14a Abs. 2 und 3 vor der Einrichtung von Lehrgängen zur Weiterbildung von den Erhaltern dem Fachhochschulrat zu übermitteln. Der Fachhochschulrat hat die Einrichtung innerhalb von drei Monaten ab Einlangen in der Geschäftsstelle des Fachhochschulrates bescheidmäßig zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 14a Abs. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, nicht vorliegen.Bis zum Ablauf des 29. Februar 2012 sind Studienpläne gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2 und 3 vor der Einrichtung von Lehrgängen zur Weiterbildung von den Erhaltern dem Fachhochschulrat zu übermitteln. Der Fachhochschulrat hat die Einrichtung innerhalb von drei Monaten ab Einlangen in der Geschäftsstelle des Fachhochschulrates bescheidmäßig zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins bis 3 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, nicht vorliegen.
  10. (10)Absatz 10Mitglieder des Fachhochschulrates, die zum Stichtag 30. September 2011 bestellt sind, bleiben bis zum Ablauf des 31. August 2012 bestellt. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Fachhochschulrates endet jedenfalls mit Ablauf des 31. August 2012. Die Präsidentin oder der Präsident des Fachhochschulrates und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter, die zum Stichtag 30. September 2011 diese Funktion ausüben, sind bis zum Ablauf des 31. August 2012 weiterbestellt.
  11. (11)Absatz 11Für die am 1. März 2012 bestehenden Erhalter mit akkreditierten Fachhochschul-Studiengängen, die bereits eine institutionelle Evaluierung positiv durchlaufen haben, ist kein Verfahren gemäß § 23 HS-QSG erforderlich. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat eine unbefristete Akkreditierung gemäß § 23 HS-QSG mit Bescheid auszusprechen. Diese Erhalter haben binnen sechs Jahren, gerechnet ab dem Datum der letztmaligen institutionellen Evaluierung gemäß FHStG, das erste Audit gemäß § 22 HS-QSG durchzuführen. Für die am 1. März 2012 bestehenden Erhalter mit akkreditierten Fachhochschul-Studiengängen, die noch keine institutionelle Evaluierung durchlaufen haben, ist bis 31. Dezember 2014 eine institutionelle Akkreditierung gemäß § 23 HS-QSG erforderlich.Für die am 1. März 2012 bestehenden Erhalter mit akkreditierten Fachhochschul-Studiengängen, die bereits eine institutionelle Evaluierung positiv durchlaufen haben, ist kein Verfahren gemäß Paragraph 23, HS-QSG erforderlich. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat eine unbefristete Akkreditierung gemäß Paragraph 23, HS-QSG mit Bescheid auszusprechen. Diese Erhalter haben binnen sechs Jahren, gerechnet ab dem Datum der letztmaligen institutionellen Evaluierung gemäß FHStG, das erste Audit gemäß Paragraph 22, HS-QSG durchzuführen. Für die am 1. März 2012 bestehenden Erhalter mit akkreditierten Fachhochschul-Studiengängen, die noch keine institutionelle Evaluierung durchlaufen haben, ist bis 31. Dezember 2014 eine institutionelle Akkreditierung gemäß Paragraph 23, HS-QSG erforderlich.
  12. (12)Absatz 12§ 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011 ist auf jene Studierenden anwendbar, die nach dem 1. März 2012 ein Studium beginnen.Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011, ist auf jene Studierenden anwendbar, die nach dem 1. März 2012 ein Studium beginnen.
  13. (13)Absatz 13Die Wahlen der Jahrgangs- und Studiengangsvertretungen sind gemäß den Bestimmungen des § 5 bis spätestens 31. Dezember 2014 letztmalig durchzuführen, wobei die Funktionsperiode der Fachhochschul-Studienvertretungen, der Studiengangsvertretungen und der Jahrgangsvertretungen mit 30. Juni 2015 endet.Die Wahlen der Jahrgangs- und Studiengangsvertretungen sind gemäß den Bestimmungen des Paragraph 5 bis spätestens 31. Dezember 2014 letztmalig durchzuführen, wobei die Funktionsperiode der Fachhochschul-Studienvertretungen, der Studiengangsvertretungen und der Jahrgangsvertretungen mit 30. Juni 2015 endet.
  14. (14)Absatz 14Die gemäß § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014 gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge üben ihre Funktion im Kollegium weiterhin bis 30. Juni 2017 aus. Wurde bis zu diesem Zeitpunkt keine Entsendung gemäß § 32 HSG 2014 vorgenommen, üben die gemäß § 10 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014, gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge ihre Funktion im Kollegium bis zur Vornahme einer Entsendung gemäß § 32 HSG 2014 weiterhin aus.Die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014, gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge üben ihre Funktion im Kollegium weiterhin bis 30. Juni 2017 aus. Wurde bis zu diesem Zeitpunkt keine Entsendung gemäß Paragraph 32, HSG 2014 vorgenommen, üben die gemäß Paragraph 10, Absatz 2,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge ihre Funktion im Kollegium bis zur Vornahme einer Entsendung gemäß Paragraph 32, HSG 2014 weiterhin aus.
  15. (15)Absatz 15Die Einrichtung eines gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß § 3b mit einer Universität und bzw. oder Pädagogischen Hochschule setzt ein einheitliches Matrikelnummernsystem und die Möglichkeit des Austausches der für die Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO und sonstigen Informationen voraus.Die Einrichtung eines gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß Paragraph 3 b, mit einer Universität und bzw. oder Pädagogischen Hochschule setzt ein einheitliches Matrikelnummernsystem und die Möglichkeit des Austausches der für die Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 DSGVO und sonstigen Informationen voraus.
  16. (16)Absatz 16§ 8 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2020 ist auf jene Fachhochschulen anwendbar, die nach dem 1. Jänner 2021 eine Akkreditierung als Fachhochschule erhalten.Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020, ist auf jene Fachhochschulen anwendbar, die nach dem 1. Jänner 2021 eine Akkreditierung als Fachhochschule erhalten.
  17. (17)Absatz 17Studierende in Fachhochschul-Diplomstudiengängen haben den Fachhochschul-Diplomstudiengang bis 31. Dezember 2021 abzuschließen. Für diese Studierenden sind die Bestimmungen des FHStG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018 anzuwenden.Studierende in Fachhochschul-Diplomstudiengängen haben den Fachhochschul-Diplomstudiengang bis 31. Dezember 2021 abzuschließen. Für diese Studierenden sind die Bestimmungen des FHStG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018, anzuwenden.
  18. (18)Absatz 18Lehrgänge zur Weiterbildung gemäß § 9 in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021, in denen die Verleihung eines Mastergrades gemäß § 9 Abs. 2 in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 vorgesehen ist, können bis zum 30. September 2023 eingerichtet werden.Lehrgänge zur Weiterbildung gemäß Paragraph 9, in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021, in denen die Verleihung eines Mastergrades gemäß Paragraph 9, Absatz 2, in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 vorgesehen ist, können bis zum 30. September 2023 eingerichtet werden.
  19. (19)Absatz 19Die Zulassung zu einem Lehrgang zur Weiterbildung gemäß Abs. 18 ist bis längstens 30. September 2023 zulässig. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bis zum 30. September 2023 in Lehrgänge zur Weiterbildung aufgenommen wurden, haben den Lehrgang ab dem 1. Oktober 2023 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 weiterhin anzuwenden.Die Zulassung zu einem Lehrgang zur Weiterbildung gemäß Absatz 18, ist bis längstens 30. September 2023 zulässig. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bis zum 30. September 2023 in Lehrgänge zur Weiterbildung aufgenommen wurden, haben den Lehrgang ab dem 1. Oktober 2023 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 weiterhin anzuwenden.
  20. (20)Absatz 20Die Zulassung zu einem Hochschullehrgang gemäß § 9 Abs. 7 letzter Satz in der Fassung des BGBI. I Nr. 177/2021, ist bis längstens 30. September 2024 zulässig. Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer, die bis zum 30. September 2024 zu diesen Hochschullehrgängen aufgenommen wurden, haben den Hochschullehrgang ab 1. Oktober 2024 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen. Für diese Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Juli 2024 weiterhin anzuwenden.Die Zulassung zu einem Hochschullehrgang gemäß Paragraph 9, Absatz 7, letzter Satz in der Fassung des BGBI. römisch eins Nr. 177/2021, ist bis längstens 30. September 2024 zulässig. Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer, die bis zum 30. September 2024 zu diesen Hochschullehrgängen aufgenommen wurden, haben den Hochschullehrgang ab 1. Oktober 2024 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen. Für diese Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Juli 2024 weiterhin anzuwenden.
  21. (21)Absatz 21Änderungen in der Satzung, die aufgrund § 10 Abs. 3 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 notwendig sind, sind bis zum Ablauf des 30. August 2025 umzusetzen.Änderungen in der Satzung, die aufgrund Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, notwendig sind, sind bis zum Ablauf des 30. August 2025 umzusetzen.
  22. (22)Absatz 22Auf Anträge zur Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 gestellt wurden oder bis zum 30. August 2025 gestellt werden, ist § 12 in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes weiterhin anzuwenden.Auf Anträge zur Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, gestellt wurden oder bis zum 30. August 2025 gestellt werden, ist Paragraph 12, in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes weiterhin anzuwenden.
  23. (23)Absatz 23§ 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 ist auf Anträge zur Anerkennung ab 1. September 2025 anzuwenden.Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, ist auf Anträge zur Anerkennung ab 1. September 2025 anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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