§ 23 FHStG Berichtswesen

Fachhochschul-Studiengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ermächtigt, den Erhaltern von Fachhochschul-StudiengängenFachhochschulen Vorgaben zur Bereitstellung von Informationen über die laufende Entwicklung zu machen.

(2) Die ErhalterFachhochschulen haben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria jährlich bis Ende MaiMärz jeden Jahres einen Bericht über die Entwicklung im abgelaufenen BerichtsjahrStudienjahr vorzulegen,. Der Jahresbericht dient der qualitativen Darstellung der Leistungen und Aktivitäten der Fachhochschulen. Dieser Bericht hat jedenfalls folgende Inhalte umfasstzu umfassen:

1.

Informationen zu Entwicklungen in den im HS-QSG definierten PrüfbereichenDarstellung der allfälligen Weiterentwicklung der Zielsetzungen der Fachhochschule;

2.

Qualitative Darstellung und Analyse der Entwicklungen in den Bereichen Studien und Lehre, Angewandte Forschung und Entwicklung, Personal, Internationalität, Kooperationen, inklusive der Darstellung von wesentlichen Änderungen gegenüber dem letzten BerichtAkkreditierungsantrag oder dem letzten Akkreditierungsantrag.Jahresbericht;

3.

Darstellung und Analyse von Maßnahmen der Gleichstellung der Geschlechter.

(3) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur des Berichtes mittels Verordnung festzulegen. Die Berichte sind von den Erhaltern mit Ausnahme der Angabe von privaten Finanzierungsquellen sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entsprechend zu veröffentlichen.

(4) Die Erhalter haben an statistischen Erhebungen zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken und diese Informationen auch der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu Verfügung zu stellen. Zur Gewährleistung der Berechnung der Fördersummen hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria darüber hinaus mittels Verordnung in folgenden Bereichen Richtlinien für die Bereitstellung von personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und sonstigen Informationen festzulegen:

1.

Meldeverpflichtungen betreffend Bewerberinnen und Bewerber für Fachhochschul-Studienplätze;

2.

Personenkennzeichnungssystem und Meldeverpflichtungen über Studierende;

3.

Meldeverpflichtung betreffend Studien;

4.

Meldeverpflichtungen betreffend Prüfungen;

5.

Meldeverpflichtungen betreffend Lehr- und Forschungspersonal;

6.

Meldeverpflichtungen betreffend Forschungs- und Entwicklungsprojekte;

7.

Meldeverpflichtungen über die finanz- und vermögensrechtliche Gebarung der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen.

(5) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister sowie von diesen beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO von Studierenden und dem Personal der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen zu verarbeiten.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung siehe Anlage 3)

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2020

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ermächtigt, den Erhaltern von Fachhochschul-StudiengängenFachhochschulen Vorgaben zur Bereitstellung von Informationen über die laufende Entwicklung zu machen.

(2) Die ErhalterFachhochschulen haben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria jährlich bis Ende MaiMärz jeden Jahres einen Bericht über die Entwicklung im abgelaufenen BerichtsjahrStudienjahr vorzulegen,. Der Jahresbericht dient der qualitativen Darstellung der Leistungen und Aktivitäten der Fachhochschulen. Dieser Bericht hat jedenfalls folgende Inhalte umfasstzu umfassen:

1.

Informationen zu Entwicklungen in den im HS-QSG definierten PrüfbereichenDarstellung der allfälligen Weiterentwicklung der Zielsetzungen der Fachhochschule;

2.

Qualitative Darstellung und Analyse der Entwicklungen in den Bereichen Studien und Lehre, Angewandte Forschung und Entwicklung, Personal, Internationalität, Kooperationen, inklusive der Darstellung von wesentlichen Änderungen gegenüber dem letzten BerichtAkkreditierungsantrag oder dem letzten Akkreditierungsantrag.Jahresbericht;

3.

Darstellung und Analyse von Maßnahmen der Gleichstellung der Geschlechter.

(3) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur des Berichtes mittels Verordnung festzulegen. Die Berichte sind von den Erhaltern mit Ausnahme der Angabe von privaten Finanzierungsquellen sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entsprechend zu veröffentlichen.

(4) Die Erhalter haben an statistischen Erhebungen zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken und diese Informationen auch der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu Verfügung zu stellen. Zur Gewährleistung der Berechnung der Fördersummen hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria darüber hinaus mittels Verordnung in folgenden Bereichen Richtlinien für die Bereitstellung von personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und sonstigen Informationen festzulegen:

1.

Meldeverpflichtungen betreffend Bewerberinnen und Bewerber für Fachhochschul-Studienplätze;

2.

Personenkennzeichnungssystem und Meldeverpflichtungen über Studierende;

3.

Meldeverpflichtung betreffend Studien;

4.

Meldeverpflichtungen betreffend Prüfungen;

5.

Meldeverpflichtungen betreffend Lehr- und Forschungspersonal;

6.

Meldeverpflichtungen betreffend Forschungs- und Entwicklungsprojekte;

7.

Meldeverpflichtungen über die finanz- und vermögensrechtliche Gebarung der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen.

(5) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister sowie von diesen beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO von Studierenden und dem Personal der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen zu verarbeiten.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung siehe Anlage 3)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten