§ 40d FGO

FGO - Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung oder für eine sonstige Amtshandlung nach dem Fernmeldegesetz 1993, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt ....................................................................................... 300,-.

In Kraft seit 01.08.1994 bis 31.12.2025
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