§ 40d FGO

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.2025

Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung oder für eine sonstige Amtshandlung nach dem Fernmeldegesetz 1993, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt ....................................................................................... 300,-.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.2025

Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung oder für eine sonstige Amtshandlung nach dem Fernmeldegesetz 1993, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt ....................................................................................... 300,-.

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