Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 40 b,
Die Gebühren für Zulassungen gemäß §§ 14 und 15 Fernmeldegesetz 1993 betragen: Die Gebühren für Zulassungen gemäß Paragraphen 14 und 15 Fernmeldegesetz 1993 betragen:
1.Ziffer einsfür die Typenzulassung von Funkanlagen je Geräteeinheit 2 000,-
2.Ziffer 2für die Zulassung einer Type eines Endgerätes 2 000,-
3.Ziffer 3für die Zulassung eines einzelnen Endgerätes 200,-
In Kraft seit 01.08.1994 bis 31.12.2025
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