Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Gebühr für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 9 Fernmeldegesetz 1993 beträgt, sofern nicht eine andere Gebührenpost angewendet werden kann, monatlich § 300,-.
In Kraft seit 01.08.1994 bis 31.12.2025
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