Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(1)Absatz einsÜber Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zu befreien:
1.Ziffer einsBezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2.Ziffer 2Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3.Ziffer 3Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4.Ziffer 4Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5.Ziffer 5Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6.Ziffer 6Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7.Ziffer 7Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
8.Ziffer 8Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowieLehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie
9.Ziffer 9gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
(2)Absatz 2Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 des ORFUnternehmer sind von der Beitragspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. I Nr. 819/1993, befreit waren.Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 819 aus 1993,, befreit waren.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2025
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