§ 40c FGO

FGO - Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 40 c,

Die Gebühr für die Erteilung einer Konzession gemäß § 19 Abs. 2 oder Abs. 3 Fernmeldegesetz 1993 beträgt Die Gebühr für die Erteilung einer Konzession gemäß Paragraph 19, Absatz 2, oder Absatz 3, Fernmeldegesetz 1993 beträgt

  1. 1.Ziffer einsfür eine bundesweit geltende Konzession 70 000,-
  2. 2.Ziffer 2für eine Konzession für einen geschlossenen Wirtschaftsraum 50 000,
  3. 3.Ziffer 3für eine sonstige Konzession 30 000,
In Kraft seit 01.08.1994 bis 31.12.2025
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