§ 40c FGO

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.2025
Paragraph 40 c,

Die Gebühr für die Erteilung einer Konzession gemäß § 19 Abs. 2 oder Abs. 3 Fernmeldegesetz 1993 beträgt Die Gebühr für die Erteilung einer Konzession gemäß Paragraph 19, Absatz 2, oder Absatz 3, Fernmeldegesetz 1993 beträgt

  1. 1.Ziffer einsfür eine bundesweit geltende Konzession 70 000,-
  2. 2.Ziffer 2für eine Konzession für einen geschlossenen Wirtschaftsraum 50 000,
  3. 3.Ziffer 3für eine sonstige Konzession 30 000,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.2025
Paragraph 40 c,

Die Gebühr für die Erteilung einer Konzession gemäß § 19 Abs. 2 oder Abs. 3 Fernmeldegesetz 1993 beträgt Die Gebühr für die Erteilung einer Konzession gemäß Paragraph 19, Absatz 2, oder Absatz 3, Fernmeldegesetz 1993 beträgt

  1. 1.Ziffer einsfür eine bundesweit geltende Konzession 70 000,-
  2. 2.Ziffer 2für eine Konzession für einen geschlossenen Wirtschaftsraum 50 000,
  3. 3.Ziffer 3für eine sonstige Konzession 30 000,

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