§ 40c FGO

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.2025

Die Gebühr für die Erteilung einer Konzession gemäß § 19 Abs. 2 oder Abs. 3 Fernmeldegesetz 1993 beträgt

Schilling

1.

für eine bundesweit geltende Konzession

70 000,-

2.

für eine Konzession für einen geschlossenen Wirtschaftsraum

50 000,

3.

für eine sonstige Konzession

30 000,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.2025

Die Gebühr für die Erteilung einer Konzession gemäß § 19 Abs. 2 oder Abs. 3 Fernmeldegesetz 1993 beträgt

Schilling

1.

für eine bundesweit geltende Konzession

70 000,-

2.

für eine Konzession für einen geschlossenen Wirtschaftsraum

50 000,

3.

für eine sonstige Konzession

30 000,

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