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Die Gebühr für die Erteilung einer Konzession gemäß § 19 Abs. 2 oder Abs. 3 Fernmeldegesetz 1993 beträgt
Schilling
1. | für eine bundesweit geltende Konzession | 70 000,- | ||||||||
2. | für eine Konzession für einen geschlossenen Wirtschaftsraum | 50 000, | ||||||||
3. | für eine sonstige Konzession | 30 000, |
Die Gebühr für die Erteilung einer Konzession gemäß § 19 Abs. 2 oder Abs. 3 Fernmeldegesetz 1993 beträgt
Schilling
1. | für eine bundesweit geltende Konzession | 70 000,- | ||||||||
2. | für eine Konzession für einen geschlossenen Wirtschaftsraum | 50 000, | ||||||||
3. | für eine sonstige Konzession | 30 000, |