§ 40b FGO

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.2025
Paragraph 40 b,

Die Gebühren für Zulassungen gemäß §§ 14 und 15 Fernmeldegesetz 1993 betragen: Die Gebühren für Zulassungen gemäß Paragraphen 14 und 15 Fernmeldegesetz 1993 betragen:

  1. 1.Ziffer einsfür die Typenzulassung von Funkanlagen je Geräteeinheit 2 000,-
  2. 2.Ziffer 2für die Zulassung einer Type eines Endgerätes 2 000,-
  3. 3.Ziffer 3für die Zulassung eines einzelnen Endgerätes 200,-

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.2025
Paragraph 40 b,

Die Gebühren für Zulassungen gemäß §§ 14 und 15 Fernmeldegesetz 1993 betragen: Die Gebühren für Zulassungen gemäß Paragraphen 14 und 15 Fernmeldegesetz 1993 betragen:

  1. 1.Ziffer einsfür die Typenzulassung von Funkanlagen je Geräteeinheit 2 000,-
  2. 2.Ziffer 2für die Zulassung einer Type eines Endgerätes 2 000,-
  3. 3.Ziffer 3für die Zulassung eines einzelnen Endgerätes 200,-

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten