§ 16 FLAG

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, sind die Beträge an Familienbeihilfe gemäß § 8 und Mehrkindzuschlag gemäß § 9 mit dem Anpassungsfaktor des § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden.Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, sind die Beträge an Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8 und Mehrkindzuschlag gemäß Paragraph 9, mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden.
  2. (11a)Absatz eins aMit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 20232025, sind die Beträge an Familienbeihilfe gemäß § 8 §§ 5 Abs. 1 und Mehrkindzuschlag gemäß § 9 6 Abs. 3 jeweils mit dem Anpassungsfaktor des § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955§ 108f ASVG, zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf eine Dezimalstellevolle Euro zu runden.Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 20232025, sind die Beträge an Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8Paragraphen 5, Absatz eins und Mehrkindzuschlag gemäß Paragraph 96 Absatz 3, jeweils mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf eine Dezimalstellevolle Euro zu runden.
  3. (2)Absatz 2Die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien hat für das folgende Kalenderjahr die vervielfachten Beträge desder Abs. 1 und 1a bis spätestens 15. November eines jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.Die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien hat für das folgende Kalenderjahr die vervielfachten Beträge desder Absatz eins, und 1a bis spätestens 15. November eines jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.11.2022 bis 18.07.2024
  1. (1)Absatz einsMit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, sind die Beträge an Familienbeihilfe gemäß § 8 und Mehrkindzuschlag gemäß § 9 mit dem Anpassungsfaktor des § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden.Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, sind die Beträge an Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8 und Mehrkindzuschlag gemäß Paragraph 9, mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden.
  2. (11a)Absatz eins aMit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 20232025, sind die Beträge an Familienbeihilfe gemäß § 8 §§ 5 Abs. 1 und Mehrkindzuschlag gemäß § 9 6 Abs. 3 jeweils mit dem Anpassungsfaktor des § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955§ 108f ASVG, zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf eine Dezimalstellevolle Euro zu runden.Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 20232025, sind die Beträge an Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8Paragraphen 5, Absatz eins und Mehrkindzuschlag gemäß Paragraph 96 Absatz 3, jeweils mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf eine Dezimalstellevolle Euro zu runden.
  3. (2)Absatz 2Die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien hat für das folgende Kalenderjahr die vervielfachten Beträge desder Abs. 1 und 1a bis spätestens 15. November eines jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.Die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien hat für das folgende Kalenderjahr die vervielfachten Beträge desder Absatz eins, und 1a bis spätestens 15. November eines jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.

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