Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
Bescheinigung nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen UnionBescheinigung nach Artikel 4, des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union
(Anm.: Anhang VII ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anhang römisch VII ist als PDF dokumentiert.)
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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