Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
BESCHEINIGUNG NACH ARTIKEL 9 DES RAHMENBESCHLUSSES VOM 22. JULI 2003 ÜBER DIE VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE SICHERSTELLUNG VON VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN ODER BEWEISMITTELN IN DER EUROPÄISCHEN UNION
(Anm.: Anhang III ist als PDF dokumentiert.)
In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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