§ 1 EU-JZG Anwendungsbereich

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Republik Österreich und jenen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Strafverfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände (§ 1 Abs. 2 und 3 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005). Diese Zusammenarbeit umfasst

1.

die Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen, insbesondere durch

a)

Übergabe von Personen;

b)

Sicherstellung von Beweismitteln und Vermögensgegenständen;

c)

Vollstreckung von vermögensrechtlichen Anordnungen;

d)

Vollstreckung von Geldsanktionen;

e)

Überwachung von Entscheidungen, in denen Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden;

f)

Überwachung von Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel;

g)

Anerkennung Europäischer Schutzanordnungen und Erteilung nationaler Anordnungen, und

h)

Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung.

2.

die Rechtshilfe in Strafsachen, einschließlich der Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen, der Zusammenarbeit mit Eurojust und dem Europäischen Justiziellen Netz (EJN) sowie der Zustellung von Urkunden;

3.

die Übertragung der Strafverfolgung und die Übertragung der Strafvollstreckung.

(2) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gilt das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 16.05.2018 bis 30.06.2018

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Republik Österreich und jenen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Strafverfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände (§ 1 Abs. 2 und 3 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005). Diese Zusammenarbeit umfasst

1.

die Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen, insbesondere durch

a)

Übergabe von Personen;

b)

Sicherstellung von Beweismitteln und Vermögensgegenständen;

c)

Vollstreckung von vermögensrechtlichen Anordnungen;

d)

Vollstreckung von Geldsanktionen;

e)

Überwachung von Entscheidungen, in denen Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden;

f)

Überwachung von Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel;

g)

Anerkennung Europäischer Schutzanordnungen und Erteilung nationaler Anordnungen, und

h)

Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung.

2.

die Rechtshilfe in Strafsachen, einschließlich der Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen, der Zusammenarbeit mit Eurojust und dem Europäischen Justiziellen Netz (EJN) sowie der Zustellung von Urkunden;

3.

die Übertragung der Strafverfolgung und die Übertragung der Strafvollstreckung.

(2) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gilt das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, sinngemäß.

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