§ 1 EU-JZG Anwendungsbereich

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Republik Österreich und jenen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Strafverfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände (§ 1 Abs. 2 und 3 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005). Diese Zusammenarbeit umfasstDieses Bundesgesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Republik Österreich und jenen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Strafverfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände (Paragraph eins, Absatz 2 und 3 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,). Diese Zusammenarbeit umfasst
    1. 1.Ziffer einsdie Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen, insbesondere durch
      1. a)Litera aÜbergabe von Personen;
      2. b)Litera bSicherstellung von Beweismitteln und Vermögensgegenständen;
      3. c)Litera cVollstreckung von vermögensrechtlichen Anordnungen;
      4. d)Litera dVollstreckung von Geldsanktionen;
      5. e)Litera eÜberwachung von Entscheidungen, in denen Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden;
      6. f)Litera fÜberwachung von Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel;
      7. g)Litera gAnerkennung Europäischer Schutzanordnungen und Erteilung nationaler Anordnungen, und
      8. h)Litera hAnerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung.
    2. 2.Ziffer 2die Rechtshilfe in Strafsachen, einschließlich der Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen, der Zusammenarbeit mit Eurojust und dem Europäischen Justiziellen Netz (EJN) sowie der Zustellung von Urkunden;
    3. 3.Ziffer 3die Übertragung der Strafverfolgung und die Übertragung der Strafvollstreckung.
  2. (2)Absatz 2Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gilt das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, sinngemäß.Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gilt das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 16.05.2018 bis 30.06.2018
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Republik Österreich und jenen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Strafverfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände (§ 1 Abs. 2 und 3 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005). Diese Zusammenarbeit umfasstDieses Bundesgesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Republik Österreich und jenen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Strafverfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände (Paragraph eins, Absatz 2 und 3 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,). Diese Zusammenarbeit umfasst
    1. 1.Ziffer einsdie Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen, insbesondere durch
      1. a)Litera aÜbergabe von Personen;
      2. b)Litera bSicherstellung von Beweismitteln und Vermögensgegenständen;
      3. c)Litera cVollstreckung von vermögensrechtlichen Anordnungen;
      4. d)Litera dVollstreckung von Geldsanktionen;
      5. e)Litera eÜberwachung von Entscheidungen, in denen Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden;
      6. f)Litera fÜberwachung von Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel;
      7. g)Litera gAnerkennung Europäischer Schutzanordnungen und Erteilung nationaler Anordnungen, und
      8. h)Litera hAnerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung.
    2. 2.Ziffer 2die Rechtshilfe in Strafsachen, einschließlich der Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen, der Zusammenarbeit mit Eurojust und dem Europäischen Justiziellen Netz (EJN) sowie der Zustellung von Urkunden;
    3. 3.Ziffer 3die Übertragung der Strafverfolgung und die Übertragung der Strafvollstreckung.
  2. (2)Absatz 2Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gilt das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, sinngemäß.Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gilt das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, sinngemäß.

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