§ 4 ESVO

ESVO - Erdölstatistik-Verordnung 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsZur Meldung sind alle Unternehmen verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsdie Waren gemäß § 2 produzieren, verarbeiten oder vermischen;die Waren gemäß Paragraph 2, produzieren, verarbeiten oder vermischen;
    2. 2.Ziffer 2die Erdölprodukte in Direktkäufen von in Österreich gelegenen Erzeugungsbetrieben, in denen Erdölprodukte aus rohem Erdöl hergestellt werden oder die mit solchen Betrieben durch eine der Beförderung von Erdöl dienenden Rohrleitung verbunden sind, beziehen;
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera adie Waren gemäß § 2 aus einem Drittland einführen oderdie Waren gemäß Paragraph 2, aus einem Drittland einführen oder
      2. b)Litera bdie Waren gemäß § 2 aus einem EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet – mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) – verbringendie Waren gemäß Paragraph 2, aus einem EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet – mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) – verbringen
                    und gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 EBG 2012 Importeur sind oder gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz EBG 2012 als erster inländischer Warenempfänger vorratspflichtig sind;              und gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, EBG 2012 Importeur sind oder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz EBG 2012 als erster inländischer Warenempfänger vorratspflichtig sind;
    4. 4.Ziffer 4
      1. a) Litera adie Waren gemäß § 2 in ein Drittland ausführen oderdie Waren gemäß Paragraph 2, in ein Drittland ausführen oder
      2. b)Litera bauf deren Rechnung Waren gemäß § 2 aus dem Bundesgebiet – mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) – in einen EU-Mitgliedstaat verbracht werden. Kommt der Verbringer der Ware seiner Meldepflicht nicht nach, ist der Versender meldepflichtig;auf deren Rechnung Waren gemäß Paragraph 2, aus dem Bundesgebiet – mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) – in einen EU-Mitgliedstaat verbracht werden. Kommt der Verbringer der Ware seiner Meldepflicht nicht nach, ist der Versender meldepflichtig;
    5. 5.Ziffer 5deren vorwiegender Unternehmenszweck die Lagerhaltung von Waren gemäß § 2 ist.deren vorwiegender Unternehmenszweck die Lagerhaltung von Waren gemäß Paragraph 2, ist.
  2. (2)Absatz 2Die Meldepflicht wird jeden Monat von neuem begründet und endet bei Wegfall der gemäß Abs. 1 maßgebenden Umstände am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.Die Meldepflicht wird jeden Monat von neuem begründet und endet bei Wegfall der gemäß Absatz eins, maßgebenden Umstände am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
In Kraft seit 17.12.2014 bis 31.12.9999
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