(1) Zur Meldung sind alle Unternehmen verpflichtet,
1. | die Waren gemäß § 2 produzieren, verarbeiten oder vermischen; | |||||||||
2. | die Erdölprodukte in Direktkäufen von in Österreich gelegenen Erzeugungsbetrieben, in denen Erdölprodukte aus rohem Erdöl hergestellt werden oder die mit solchen Betrieben durch eine der Beförderung von Erdöl dienenden Rohrleitung verbunden sind, beziehen; | |||||||||
3. a) | die Waren gemäß § 2 aus einem Drittland einführen oder | |||||||||
b) | die Waren gemäß § 2 aus einem EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet – mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) – verbringen | |||||||||
und gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 EBG 2012 Importeur sind oder gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz EBG 2012 als erster inländischer Warenempfänger vorratspflichtig sind; | ||||||||||
4. a) | die Waren gemäß § 2 in ein Drittland ausführen oder | |||||||||
b) | auf deren Rechnung Waren gemäß § 2 aus dem Bundesgebiet – mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) – in einen EU-Mitgliedstaat verbracht werden. Kommt der Verbringer der Ware seiner Meldepflicht nicht nach, ist der Versender meldepflichtig; | |||||||||
5. | deren vorwiegender Unternehmenszweck die Lagerhaltung von Waren gemäß § 2 ist. |
(2) Die Meldepflicht wird jeden Monat von neuem begründet und endet bei Wegfall der gemäß Abs. 1 maßgebenden Umstände am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
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