§ 5 ESVO

ESVO - Erdölstatistik-Verordnung 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Meldungen sind bis zum 20. des dem Berichtszeitraum folgenden Monats dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten und können wie folgt vorgenommen werden:

1.

auf den, vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend aufgelegten und den meldepflichtigen Betrieben kostenlos zugesandten Formblättern;

2.

mit den, vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend kostenlos in elektronischem Format zur Verfügung gestellten Vorlagen oder

3.

im Wege einer Online-Datenübermittlung.

In Kraft seit 22.07.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 ESVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 ESVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 ESVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 ESVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 ESVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ESVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 ESVO
§ 6 ESVO