§ 5 ESVO

ESVO - Erdölstatistik-Verordnung 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Meldungen sind bis zum 20. des dem Berichtszeitraum folgenden Monats dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten und können wie folgt vorgenommen werden:

1.

auf den, vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend aufgelegten und den meldepflichtigen Betrieben kostenlos zugesandten Formblättern;

2.

mit den, vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend kostenlos in elektronischem Format zur Verfügung gestellten Vorlagen oder

3.

im Wege einer Online-Datenübermittlung.

In Kraft seit 22.07.2011 bis 31.12.9999
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