Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 5,
Die Meldungen sind bis zum 20. des dem Berichtszeitraum folgenden Monats dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten und können wie folgt vorgenommen werden:
1.Ziffer einsauf den, vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend aufgelegten und den meldepflichtigen Betrieben kostenlos zugesandten Formblättern;
2.Ziffer 2mit den, vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend kostenlos in elektronischem Format zur Verfügung gestellten Vorlagen oder
3.Ziffer 3im Wege einer Online-Datenübermittlung.
In Kraft seit 22.07.2011 bis 31.12.9999
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