Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie im Rahmen der Erdölstatistik erhobenen Daten finden für folgende Aufgabenbereiche Verwendung:
1.Ziffer einsZur Berechnung einer Auswertung über die dem Marktverbrauch zugeführten Erdölprodukte und Biokraftstoffe;
2.Ziffer 2zur Berechnung einer Länderstatistik über Importe und Exporte nach Menge und Wert;
3.Ziffer 3zur Berechnung von Gesamtlagerstätten, Gesamtproduktion und Mengen an Eigenverbrauch im Rahmen der Produktion.
(2)Absatz 2Die Ergebnisse sind wie folgt zu veröffentlichen:
1.Ziffer einsDie Ergebnisse zu Abs. 1 Z 1 und 2 monatlich, wobei diese Veröffentlichung neben dem Berichtsmonat auch eine Kumulation vom Jänner des laufenden Jahres bis zum Berichtsmonat zu enthalten hat;Die Ergebnisse zu Absatz eins, Ziffer eins und 2 monatlich, wobei diese Veröffentlichung neben dem Berichtsmonat auch eine Kumulation vom Jänner des laufenden Jahres bis zum Berichtsmonat zu enthalten hat;
2.Ziffer 2die Ergebnisse zu Abs. 1 Z 3 vierteljährlich.die Ergebnisse zu Absatz eins, Ziffer 3, vierteljährlich.
In Kraft seit 22.07.2011 bis 31.12.9999
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