§ 6 ESVO

ESVO - Erdölstatistik-Verordnung 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die im Rahmen der Erdölstatistik erhobenen Daten finden für folgende Aufgabenbereiche Verwendung:

1.

Zur Berechnung einer Auswertung über die dem Marktverbrauch zugeführten Erdölprodukte und Biokraftstoffe;

2.

zur Berechnung einer Länderstatistik über Importe und Exporte nach Menge und Wert;

3.

zur Berechnung von Gesamtlagerstätten, Gesamtproduktion und Mengen an Eigenverbrauch im Rahmen der Produktion.

(2) Die Ergebnisse sind wie folgt zu veröffentlichen:

1.

Die Ergebnisse zu Abs. 1 Z 1 und 2 monatlich, wobei diese Veröffentlichung neben dem Berichtsmonat auch eine Kumulation vom Jänner des laufenden Jahres bis zum Berichtsmonat zu enthalten hat;

2.

die Ergebnisse zu Abs. 1 Z 3 vierteljährlich.

In Kraft seit 22.07.2011 bis 31.12.9999
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