(1) Die im Rahmen der Erdölstatistik erhobenen Daten finden für folgende Aufgabenbereiche Verwendung:
1. | Zur Berechnung einer Auswertung über die dem Marktverbrauch zugeführten Erdölprodukte und Biokraftstoffe; | |||||||||
2. | zur Berechnung einer Länderstatistik über Importe und Exporte nach Menge und Wert; | |||||||||
3. | zur Berechnung von Gesamtlagerstätten, Gesamtproduktion und Mengen an Eigenverbrauch im Rahmen der Produktion. |
(2) Die Ergebnisse sind wie folgt zu veröffentlichen:
1. | Die Ergebnisse zu Abs. 1 Z 1 und 2 monatlich, wobei diese Veröffentlichung neben dem Berichtsmonat auch eine Kumulation vom Jänner des laufenden Jahres bis zum Berichtsmonat zu enthalten hat; | |||||||||
2. | die Ergebnisse zu Abs. 1 Z 3 vierteljährlich. |
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