§ 4 ESVO

Erdölstatistik-Verordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2014 bis 31.12.9999

(1) Zur Meldung sind alle Unternehmen verpflichtet,

1.

die Erdöl, Erdölprodukte oder Biokraftstoffe Waren gemäß § 2 produzieren, verarbeiten oder vermischen;

2.

die Erdölprodukte in Direktkäufen von in Österreich gelegenen Erzeugungsbetrieben, in denen Erdölprodukte aus rohem Erdöl hergestellt werden oder die mit solchen Betrieben durch eine der Beförderung von Erdöl dienenden Rohrleitung verbunden sind, beziehen;

3. a)

die die den statistischen Erhebungen unterliegenden Waren gemäß § 2 aus einem Drittland einführen oder

b)

auf deren Rechnung die Waren, die den statistischen Erhebungen unterliegen, gemäß § 2 aus einem EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) verbracht werden;– verbringen

und gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 EBG 2012 Importeur sind oder gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz EBG 2012 als erster inländischer Warenempfänger vorratspflichtig sind;

4. a)

die die den statistischen Erhebungen unterliegenden Waren gemäß § 2 in ein Drittland ausführen oder

b)

auf deren Rechnung die Waren, die den statistischen Erhebungen unterliegen, in einen EU-Mitgliedstaat gemäß § 2 aus dem Bundesgebiet mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) – in einen EU-Mitgliedstaat verbracht werden oder. Kommt der Verbringer der Ware seiner Meldepflicht nicht nach, ist der Versender meldepflichtig;

5.

deren vorwiegender Unternehmenszweck die Lagerhaltung von Erdöl, Erdölprodukten oder Biokraftstoffen Waren gemäß § 2 ist.

In den Fällen der Z 3 lit. b und der Z 4 lit. b ist auch der Empfänger oder der Versender der Waren zur Meldung verpflichtet, wenn der Verbringer seiner Verpflichtung nicht nachkommt.

(2) Die Meldepflicht wird jeden Monat von neuem begründet und endet bei Wegfall der gemäß Abs. 1 maßgebenden Umstände am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.

Stand vor dem 16.12.2014

In Kraft vom 22.07.2011 bis 16.12.2014

(1) Zur Meldung sind alle Unternehmen verpflichtet,

1.

die Erdöl, Erdölprodukte oder Biokraftstoffe Waren gemäß § 2 produzieren, verarbeiten oder vermischen;

2.

die Erdölprodukte in Direktkäufen von in Österreich gelegenen Erzeugungsbetrieben, in denen Erdölprodukte aus rohem Erdöl hergestellt werden oder die mit solchen Betrieben durch eine der Beförderung von Erdöl dienenden Rohrleitung verbunden sind, beziehen;

3. a)

die die den statistischen Erhebungen unterliegenden Waren gemäß § 2 aus einem Drittland einführen oder

b)

auf deren Rechnung die Waren, die den statistischen Erhebungen unterliegen, gemäß § 2 aus einem EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) verbracht werden;– verbringen

und gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 EBG 2012 Importeur sind oder gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz EBG 2012 als erster inländischer Warenempfänger vorratspflichtig sind;

4. a)

die die den statistischen Erhebungen unterliegenden Waren gemäß § 2 in ein Drittland ausführen oder

b)

auf deren Rechnung die Waren, die den statistischen Erhebungen unterliegen, in einen EU-Mitgliedstaat gemäß § 2 aus dem Bundesgebiet mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) – in einen EU-Mitgliedstaat verbracht werden oder. Kommt der Verbringer der Ware seiner Meldepflicht nicht nach, ist der Versender meldepflichtig;

5.

deren vorwiegender Unternehmenszweck die Lagerhaltung von Erdöl, Erdölprodukten oder Biokraftstoffen Waren gemäß § 2 ist.

In den Fällen der Z 3 lit. b und der Z 4 lit. b ist auch der Empfänger oder der Versender der Waren zur Meldung verpflichtet, wenn der Verbringer seiner Verpflichtung nicht nachkommt.

(2) Die Meldepflicht wird jeden Monat von neuem begründet und endet bei Wegfall der gemäß Abs. 1 maßgebenden Umstände am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.

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