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(1) Zur Meldung sind alle Unternehmen verpflichtet,
1. | die | |||||||||
2. | die Erdölprodukte in Direktkäufen von in Österreich gelegenen Erzeugungsbetrieben, in denen Erdölprodukte aus rohem Erdöl hergestellt werden oder die mit solchen Betrieben durch eine der Beförderung von Erdöl dienenden Rohrleitung verbunden sind, beziehen; | |||||||||
3. a) | die | |||||||||
b) |
| |||||||||
und gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 EBG 2012 Importeur sind oder gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz EBG 2012 als erster inländischer Warenempfänger vorratspflichtig sind; | ||||||||||
4. a) | die | |||||||||
b) | auf deren Rechnung | |||||||||
5. | deren vorwiegender Unternehmenszweck die Lagerhaltung von | |||||||||
(2) Die Meldepflicht wird jeden Monat von neuem begründet und endet bei Wegfall der gemäß Abs. 1 maßgebenden Umstände am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
(1) Zur Meldung sind alle Unternehmen verpflichtet,
1. | die | |||||||||
2. | die Erdölprodukte in Direktkäufen von in Österreich gelegenen Erzeugungsbetrieben, in denen Erdölprodukte aus rohem Erdöl hergestellt werden oder die mit solchen Betrieben durch eine der Beförderung von Erdöl dienenden Rohrleitung verbunden sind, beziehen; | |||||||||
3. a) | die | |||||||||
b) |
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und gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 EBG 2012 Importeur sind oder gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz EBG 2012 als erster inländischer Warenempfänger vorratspflichtig sind; | ||||||||||
4. a) | die | |||||||||
b) | auf deren Rechnung | |||||||||
5. | deren vorwiegender Unternehmenszweck die Lagerhaltung von | |||||||||
(2) Die Meldepflicht wird jeden Monat von neuem begründet und endet bei Wegfall der gemäß Abs. 1 maßgebenden Umstände am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.