§ 4 ESVO

Erdölstatistik-Verordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Meldung sind alle Unternehmen verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsdie Erdöl, Erdölprodukte oder Biokraftstoffe produzieren, verarbeiten oder vermischen;
    2. 1.Ziffer einsdie Waren gemäß § 2 produzieren, verarbeiten oder vermischen;die Waren gemäß Paragraph 2, produzieren, verarbeiten oder vermischen;
    3. 2.Ziffer 2die Erdölprodukte in Direktkäufen von in Österreich gelegenen Erzeugungsbetrieben, in denen Erdölprodukte aus rohem Erdöl hergestellt werden oder die mit solchen Betrieben durch eine der Beförderung von Erdöl dienenden Rohrleitung verbunden sind, beziehen;
    4. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera adie die den statistischen Erhebungen unterliegenden Waren aus einem Drittland einführen oder
      2. b)Litera bauf deren Rechnung die Waren, die den statistischen Erhebungen unterliegen, aus einem EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) verbracht werden;
    5. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera adie Waren gemäß § 2 aus einem Drittland einführen oderdie Waren gemäß Paragraph 2, aus einem Drittland einführen oder
      2. b)Litera bdie Waren gemäß § 2 aus einem EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet – mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) – verbringendie Waren gemäß Paragraph 2, aus einem EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet – mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) – verbringen
      und gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 EBG 2012 Importeur sind oder gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz EBG 2012 als erster inländischer Warenempfänger vorratspflichtig sind; und gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, EBG 2012 Importeur sind oder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz EBG 2012 als erster inländischer Warenempfänger vorratspflichtig sind;
    6. 4.Ziffer 4
      1. a)Litera adie die den statistischen Erhebungen unterliegenden Waren in ein Drittland ausführen oder
      2. b)Litera bauf deren Rechnung die Waren, die den statistischen Erhebungen unterliegen, in einen EU-Mitgliedstaat aus dem Bundesgebiet mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) verbracht werden oder
      3. a) Litera adie Waren gemäß § 2 in ein Drittland ausführen oderdie Waren gemäß Paragraph 2, in ein Drittland ausführen oder
      4. b)Litera bauf deren Rechnung Waren gemäß § 2 aus dem Bundesgebiet – mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) – in einen EU-Mitgliedstaat verbracht werden. Kommt der Verbringer der Ware seiner Meldepflicht nicht nach, ist der Versender meldepflichtig;auf deren Rechnung Waren gemäß Paragraph 2, aus dem Bundesgebiet – mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) – in einen EU-Mitgliedstaat verbracht werden. Kommt der Verbringer der Ware seiner Meldepflicht nicht nach, ist der Versender meldepflichtig;
    7. 5.Ziffer 5deren vorwiegender Unternehmenszweck die Lagerhaltung von ErdölWaren gemäß § 2 ist.deren vorwiegender Unternehmenszweck die Lagerhaltung von Waren gemäß Paragraph 2, Erdölprodukten oder Biokraftstoffen ist.
    In den Fällen der Z 3 lit. b und der Z 4 lit. b ist auch der Empfänger oder der Versender der Waren zur Meldung verpflichtet, wenn der Verbringer seiner Verpflichtung nicht nachkommt.In den Fällen der Ziffer 3, Litera b und der Ziffer 4, Litera b, ist auch der Empfänger oder der Versender der Waren zur Meldung verpflichtet, wenn der Verbringer seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
  2. (2)Absatz 2Die Meldepflicht wird jeden Monat von neuem begründet und endet bei Wegfall der gemäß Abs. 1 maßgebenden Umstände am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.Die Meldepflicht wird jeden Monat von neuem begründet und endet bei Wegfall der gemäß Absatz eins, maßgebenden Umstände am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.

Stand vor dem 16.12.2014

In Kraft vom 22.07.2011 bis 16.12.2014
  1. (1)Absatz einsZur Meldung sind alle Unternehmen verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsdie Erdöl, Erdölprodukte oder Biokraftstoffe produzieren, verarbeiten oder vermischen;
    2. 1.Ziffer einsdie Waren gemäß § 2 produzieren, verarbeiten oder vermischen;die Waren gemäß Paragraph 2, produzieren, verarbeiten oder vermischen;
    3. 2.Ziffer 2die Erdölprodukte in Direktkäufen von in Österreich gelegenen Erzeugungsbetrieben, in denen Erdölprodukte aus rohem Erdöl hergestellt werden oder die mit solchen Betrieben durch eine der Beförderung von Erdöl dienenden Rohrleitung verbunden sind, beziehen;
    4. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera adie die den statistischen Erhebungen unterliegenden Waren aus einem Drittland einführen oder
      2. b)Litera bauf deren Rechnung die Waren, die den statistischen Erhebungen unterliegen, aus einem EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) verbracht werden;
    5. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera adie Waren gemäß § 2 aus einem Drittland einführen oderdie Waren gemäß Paragraph 2, aus einem Drittland einführen oder
      2. b)Litera bdie Waren gemäß § 2 aus einem EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet – mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) – verbringendie Waren gemäß Paragraph 2, aus einem EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet – mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) – verbringen
      und gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 EBG 2012 Importeur sind oder gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz EBG 2012 als erster inländischer Warenempfänger vorratspflichtig sind; und gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, EBG 2012 Importeur sind oder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz EBG 2012 als erster inländischer Warenempfänger vorratspflichtig sind;
    6. 4.Ziffer 4
      1. a)Litera adie die den statistischen Erhebungen unterliegenden Waren in ein Drittland ausführen oder
      2. b)Litera bauf deren Rechnung die Waren, die den statistischen Erhebungen unterliegen, in einen EU-Mitgliedstaat aus dem Bundesgebiet mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) verbracht werden oder
      3. a) Litera adie Waren gemäß § 2 in ein Drittland ausführen oderdie Waren gemäß Paragraph 2, in ein Drittland ausführen oder
      4. b)Litera bauf deren Rechnung Waren gemäß § 2 aus dem Bundesgebiet – mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) – in einen EU-Mitgliedstaat verbracht werden. Kommt der Verbringer der Ware seiner Meldepflicht nicht nach, ist der Versender meldepflichtig;auf deren Rechnung Waren gemäß Paragraph 2, aus dem Bundesgebiet – mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) – in einen EU-Mitgliedstaat verbracht werden. Kommt der Verbringer der Ware seiner Meldepflicht nicht nach, ist der Versender meldepflichtig;
    7. 5.Ziffer 5deren vorwiegender Unternehmenszweck die Lagerhaltung von ErdölWaren gemäß § 2 ist.deren vorwiegender Unternehmenszweck die Lagerhaltung von Waren gemäß Paragraph 2, Erdölprodukten oder Biokraftstoffen ist.
    In den Fällen der Z 3 lit. b und der Z 4 lit. b ist auch der Empfänger oder der Versender der Waren zur Meldung verpflichtet, wenn der Verbringer seiner Verpflichtung nicht nachkommt.In den Fällen der Ziffer 3, Litera b und der Ziffer 4, Litera b, ist auch der Empfänger oder der Versender der Waren zur Meldung verpflichtet, wenn der Verbringer seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
  2. (2)Absatz 2Die Meldepflicht wird jeden Monat von neuem begründet und endet bei Wegfall der gemäß Abs. 1 maßgebenden Umstände am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.Die Meldepflicht wird jeden Monat von neuem begründet und endet bei Wegfall der gemäß Absatz eins, maßgebenden Umstände am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.

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