Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zum Zwecke einer marktorientierten Erfassung der Versorgung mit Erdöl, Erdölprodukten und Biokraftstoffen laufend statistische Erhebungen für das gesamte Bundesgebiet durchzuführen.
In Kraft seit 22.07.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 ESVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 ESVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 ESVO