Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zum Zwecke einer marktorientierten Erfassung der Versorgung mit Erdöl, Erdölprodukten und Biokraftstoffen laufend statistische Erhebungen für das gesamte Bundesgebiet durchzuführen.
(1) Im Sinne dieser Verordnung fallen unter den Begriff „Erdöl, Erdölprodukte und Biokraftstoffe“ folgende Produkte:
1. | „Erdöl“ Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh, der Position 2709 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code), Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 282 vom 28.10.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 155/2012, ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2012 S. 1, ausgenommen hochschwefelhältiges bituminöses Schieferöl; | |||||||||
2. | „Erdölprodukte“ folgende Waren der Position 2707, 2710, 2711, 2713 und 2901 der kombinierten Nomenklatur: | |||||||||
a) | „Benzine“ | |||||||||
aa) | Waren der Unterpositionen 2707 20 10, 2707 30 10 und 2707 50 10 sowie 2710 12 11, 2710 12 15, 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 51, 2710 12 59, 2710 12 70, 2710 12 90 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Petrolether, n-Hexan und n-Heptan, sowie | |||||||||
bb) | Methyl-Tertiär-Butylether (MTBE) und Ethyl-Tertiär-Butylether (ETBE), sofern diese als Kraftstoff Verwendung finden und | |||||||||
cc) | Biokraftstoffe, die als Benzin Verwendung finden, soweit diese nicht bereits in den Benzinen der vorbezeichneten Unterpositionen durch Beimengungen berücksichtigt sind; | |||||||||
b) | „Petroleum“ Waren der Unterpositionen 2710 19 11, 2710 19 15, 2710 19 21, 2710 19 25, 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur; | |||||||||
c) | „Gasöle“ | |||||||||
aa) | Waren der Unterpositionen 2710 19 31, 2710 19 35, 2710 19 43, 2710 19 46, 2710 19 47, 2710 19 48, 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17, und 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich des besonders gekennzeichneten Gasöls gemäß § 9 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994; | |||||||||
bb) | Biokraftstoffe, die als Gasöle Verwendung finden, soweit diese nicht bereits in den Gasölen der vorbezeichneten Unterpositionen durch Beimengungen berücksichtigt sind; | |||||||||
d) | „Heizöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 51, 2710 19 55, 2710 19 62, 2710 19 64, 2710 19 68, 2710 20 31, 2710 20 35, 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur; | |||||||||
e) | „Schmieröle und andere Öle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 71, 2710 19 75, 2710 19 81, 2710 19 83, 2710 19 85, 2710 19 87, 2710 19 91, 2710 19 93, 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur; | |||||||||
f) | „Petrolkoks“ Waren der Unterpositionen 2713 11 00 und 2713 12 00 der Kombinierten Nomenklatur; | |||||||||
g) | „Chemierohstoffe“ Waren der Unterpositionen 2707 10 90 (Benzole zur anderen Verwendung), 2711 14 00 (Ethylen, Propylen, Butadien), 2901 21 00 (Ethylen), 2901 22 00 (Propen), 2901 24 00 (Buta-1,3-dien) und 2901 29 der Kombinierten Nomenklatur; | |||||||||
h) | „Bitumen“ Waren der Unterposition 2713 20 00; | |||||||||
i) | „Flüssiggas (Heiz- od. Brenngas)“, das sind alle Waren beginnend mit den Positionsnummern 2711 12, 2711 13, 2711 14 00, 2711 19 00 und der Unterposition 2901 10 00 (soweit Flüssiggas) der Kombinierten Nomenklatur; | |||||||||
j) | „Raffinerierestgas (nicht verflüssigt)“, das ist ein Gemisch nicht kondensierbarer Gase (vorwiegend Wasserstoff, Methan, Ethan und Olefine), die bei der Destillation von Rohöl oder der Behandlung von Ölprodukten in Raffinerien (z. B. beim Cracken) gewonnen werden; zu dieser Kategorie zählen auch Gase, die aus der petrochemischen Industrie zurückfließen; | |||||||||
k) | „Sonstige Produkte aus Kapitel 27“, das sind alle Waren des Kapitels 27 der Kombinierten Nomenklatur, die von ihrem Verwendungszweck nicht lit. a bis h zugeordnet werden können; | |||||||||
l) | „Sonstige Produkte nicht aus Kapitel 27“, das sind alle Waren der Kombinierten Nomenklatur, die von ihrem Verwendungszweck den Waren des Kapitels 27 zuzuordnen sind und die nicht Z 3 lit. a bis j zugeordnet werden können; | |||||||||
3. | „Biokraftstoffe“: | |||||||||
a) | „Bioethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter unvergällter Ethanol mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenprozent; | |||||||||
b) | „Fettsäuremethylester“ (FAME, Biodiesel), das ist ein aus pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten hergestellter Methylester; | |||||||||
c) | „Biomethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Methanol; | |||||||||
d) | „Biodimethylether“, das ist ein aus Biomasse hergestellter Dimethylether; | |||||||||
e) | „Bio-ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether)“, das ist ein auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter ETBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 47%; | |||||||||
f) | „Bio-MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether)“, das ist ein auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter MTBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 36%; | |||||||||
g) | „Synthetische Biokraftstoffe“, das sind aus Biomasse gewonnene synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische; | |||||||||
h) | „Biowasserstoff“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Wasserstoff; | |||||||||
i) | „Reines Pflanzenöl“, das ist ein durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes, chemisch unverändertes Öl in roher oder raffinierter Form; | |||||||||
j) | „Superethanol E 85“, das sind in einem Steuerlager gemäß § 25 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995 hergestellte Gemische, die im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März (Winterhalbjahr) einen Gehalt an Bioethanol von mindestens 65% und höchstens 75% vol und im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September (Sommerhalbjahr) von mindestens 75% und höchstens 85% vol aufweisen. |
Die Erhebungen werden durchgeführt:
1. | Als monatliche Erhebungen über die Menge der Einkäufe (Zugänge), der Produktion, der Weiterverarbeitung und Vermischung, der Verkäufe (Abgänge) und der Lagerbestände von Erdöl, Erdölprodukten und Biokraftstoffen; | |||||||||
2. | als monatliche Erhebungen über den Wert von Erdöl, Erdölprodukten und Biokraftstoffen, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich oder von Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder von einem Drittland eingeführt oder in ein Drittland (§ 3 Abs. 1 Z 2 des Erdölbevorratungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 78/2012 (EBG 2012)) ausgeführt wurden. Dabei ist der Grenzwert anzugeben. Der Grenzwert ist in Euro je Tonne anzugeben. Grenzwert im Sinne dieser Verordnung ist jener statistische Wert, der den der statistischen Erhebung unterliegenden Waren zum Zeitpunkt der Verbringung von einem EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet mit Ausnahme des Gebietes der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) bzw. der Einfuhr von einem Drittland oder zum Zeitpunkt der Verbringung aus dem Bundesgebiet mit Ausnahme des Gebietes der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) in einen EU-Mitgliedstaat bzw. der Ausfuhr in ein Drittland zukommt; | |||||||||
3. | als monatliche Erhebung über die Ursprungsländer oder Ursprungsmitgliedstaaten und die Bestimmungsländer oder Bestimmungsmitgliedstaaten der jeweiligen Mengen. Ist das Ursprungsland oder der Ursprungsmitgliedstaat nicht bekannt, so hat der Meldepflichtige das Versendungsland oder den Versendungsmitgliedstaat anzugeben. Ist das Bestimmungsland oder der Bestimmungsmitgliedstaat nicht bekannt, so hat der Meldepflichtige das Drittland oder den EU-Mitgliedstaat anzugeben, das oder der das letzte bekannte Ziel der Versendung bildet; | |||||||||
4. | als jährliche Erhebung über die Betriebseinrichtungen (Lagerkapazitäten). |
(1) Zur Meldung sind alle Unternehmen verpflichtet,
1. | die Waren gemäß § 2 produzieren, verarbeiten oder vermischen; | |||||||||
2. | die Erdölprodukte in Direktkäufen von in Österreich gelegenen Erzeugungsbetrieben, in denen Erdölprodukte aus rohem Erdöl hergestellt werden oder die mit solchen Betrieben durch eine der Beförderung von Erdöl dienenden Rohrleitung verbunden sind, beziehen; | |||||||||
3. a) | die Waren gemäß § 2 aus einem Drittland einführen oder | |||||||||
b) | die Waren gemäß § 2 aus einem EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet – mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) – verbringen | |||||||||
und gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 EBG 2012 Importeur sind oder gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz EBG 2012 als erster inländischer Warenempfänger vorratspflichtig sind; | ||||||||||
4. a) | die Waren gemäß § 2 in ein Drittland ausführen oder | |||||||||
b) | auf deren Rechnung Waren gemäß § 2 aus dem Bundesgebiet – mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) – in einen EU-Mitgliedstaat verbracht werden. Kommt der Verbringer der Ware seiner Meldepflicht nicht nach, ist der Versender meldepflichtig; | |||||||||
5. | deren vorwiegender Unternehmenszweck die Lagerhaltung von Waren gemäß § 2 ist. |
(2) Die Meldepflicht wird jeden Monat von neuem begründet und endet bei Wegfall der gemäß Abs. 1 maßgebenden Umstände am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
Die Meldungen sind bis zum 20. des dem Berichtszeitraum folgenden Monats dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten und können wie folgt vorgenommen werden:
1. | auf den, vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend aufgelegten und den meldepflichtigen Betrieben kostenlos zugesandten Formblättern; | |||||||||
2. | mit den, vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend kostenlos in elektronischem Format zur Verfügung gestellten Vorlagen oder | |||||||||
3. | im Wege einer Online-Datenübermittlung. |
(1) Die im Rahmen der Erdölstatistik erhobenen Daten finden für folgende Aufgabenbereiche Verwendung:
1. | Zur Berechnung einer Auswertung über die dem Marktverbrauch zugeführten Erdölprodukte und Biokraftstoffe; | |||||||||
2. | zur Berechnung einer Länderstatistik über Importe und Exporte nach Menge und Wert; | |||||||||
3. | zur Berechnung von Gesamtlagerstätten, Gesamtproduktion und Mengen an Eigenverbrauch im Rahmen der Produktion. |
(2) Die Ergebnisse sind wie folgt zu veröffentlichen:
1. | Die Ergebnisse zu Abs. 1 Z 1 und 2 monatlich, wobei diese Veröffentlichung neben dem Berichtsmonat auch eine Kumulation vom Jänner des laufenden Jahres bis zum Berichtsmonat zu enthalten hat; | |||||||||
2. | die Ergebnisse zu Abs. 1 Z 3 vierteljährlich. |
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend statistische Erhebungen über die Lagerung und den Vertrieb von Erdöl und Erdölerzeugnissen (Erdölstatistik-Verordnung 2003), BGBl. II Nr. 464/2002, außer Kraft.
(3) § 2 Abs. 1, § 3 Z 2 und § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 352/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend statistische Erhebungen über Erdöl, Erdölprodukte und Biokraftstoffe (Erdölstatistik-Verordnung 2011)
StF: BGBl. II Nr. 226/2011
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 25 und 26 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2010, wird verordnet: