Entscheidungen zu § 95 Abs. 5 EStG 1988

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE Vwgh Erkenntnis 2018/3/22 Ra 2016/15/0076

1 Bei der X GmbH, an welcher der Revisionswerber in den Streitjahren (über einen Treuhänder) als Gesellschafter beteiligt war, wurde eine Außenprüfung durchgeführt. Der Prüfer stellte u. a. fest, dass der Revisionswerber und der Geschäftsführer der X GmbH in den Jahren 2007 bis 2010 Gelder von Bankkonten der X GmbH überwiesen bzw. in bar behoben hätten. Dem Revisionswerber, der in den Jahren 2007 und 2008 über eine Bankvollmacht der X GmbH verfügt habe, seien näher angeführte Tra... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 22.03.2018

TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/25 97/15/0059

An der HS-GmbH war der Beschwerdeführer zu 50 %, HS zu 49 % und ES zu 1 % beteiligt. Geschäftsführer der Gesellschaft war HS. Die Gesellschaft betrieb eine Diskothek. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, daß nur etwa 30 bis 40 % der tatsächlich erzielten Einnahmen in die Buchhaltung der Gesellschaft Eingang gefunden hätten. Das Finanzamt nahm daher entsprechende Umsatzzuschätzungen vor. Das Finanzamt ging weiters davon aus, daß die nicht erfaßten Erl... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 25.03.1999

TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/25 97/15/0059

An der HS-GmbH war der Beschwerdeführer zu 50 %, HS zu 49 % und ES zu 1 % beteiligt. Geschäftsführer der Gesellschaft war HS. Die Gesellschaft betrieb eine Diskothek. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, daß nur etwa 30 bis 40 % der tatsächlich erzielten Einnahmen in die Buchhaltung der Gesellschaft Eingang gefunden hätten. Das Finanzamt nahm daher entsprechende Umsatzzuschätzungen vor. Das Finanzamt ging weiters davon aus, daß die nicht erfaßten Erl... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 25.03.1999

RS Vwgh 1999/3/25 97/15/0059

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §46 Abs1 Z2;EStG 1988 §93 Abs1;EStG 1988 §95 Abs5 Z1;KStG 1988 §8 Abs2;
Rechtssatz: Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 46 EStG ergibt sich, dass die einbehaltene Kapitalertragsteuer auch dann anzurechnen ist, wenn sie nicht an das Finanzamt abgeführt worden ist (Hinweis Hofstätter/Reichel, EStG 1988 § 46 Tz 6). Im Falle verdeckter Gewinnausschüttung ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 25.03.1999

RS Vwgh 1999/3/25 97/15/0059

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §46 Abs1 Z2;EStG 1988 §93 Abs1;EStG 1988 §95 Abs5 Z1;KStG 1988 §8 Abs2;
Rechtssatz: Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 46 EStG ergibt sich, dass die einbehaltene Kapitalertragsteuer auch dann anzurechnen ist, wenn sie nicht an das Finanzamt abgeführt worden ist (Hinweis Hofstätter/Reichel, EStG 1988 § 46 Tz 6). Im Falle verdeckter Gewinnausschüttung ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 25.03.1999

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