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Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 und gemäß § 57 Abs. 2 Z 3 lit. a sowie Abgeltungsbeträge gemäß § 107 § 33 Abs. 3 und Erstattungsbeträge gemäß § 108 und § 108a sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen. Kinderabsetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 3 und gemäß Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, sowie Abgeltungsbeträge gemäß Paragraph 107 und Erstattungsbeträge gemäß Paragraph 108 und Paragraph 108 a, sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.
Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 und gemäß § 57 Abs. 2 Z 3 lit. a sowie Abgeltungsbeträge gemäß § 107 § 33 Abs. 3 und Erstattungsbeträge gemäß § 108 und § 108a sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen. Kinderabsetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 3 und gemäß Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, sowie Abgeltungsbeträge gemäß Paragraph 107 und Erstattungsbeträge gemäß Paragraph 108 und Paragraph 108 a, sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.