Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsFür Gegenstände, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes der behördlichen Desinfektion unterzogen und hiebei derart beschädigt worden sind, daß sie zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauche nicht mehr verwendet werden können, sowie für vernichtete Gegenstände wird eine angemessene Vergütung gewährt.
(2)Absatz 2Die Entschädigung ist demjenigen auszubezahlen, in dessen Besitz sich der Gegenstand befand.
(3)Absatz 3Für Gegenstände, die sich im Eigentum einer öffentlichen Körperschaft (Bund, Land, Bezirk, Ortsgemeinde, Schulgemeinde usw.) oder eines öffentlichen Fonds befinden, wird keine Entschädigung gewährt.
In Kraft seit 22.08.1947 bis 31.12.9999
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