(1) Die Unterhaltspflicht erlischt mit der Schließung einer Ehe oder der Begründung einer neuen eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten.
(2) Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt.
(3) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tod des Berechtigten. Nur soweit er auf Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit gerichtet ist oder sich auf Beträge bezieht, die beim Tod des Berechtigten fällig sind, bleibt er auch nachher bestehen. Der Verpflichtete hat die Bestattungskosten zu tragen, soweit dies der Billigkeit entspricht und die Kosten nicht von den Erben zu erlangen sind.
(4) Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Der Erbe haftet ohne die Beschränkungen des § 20 Abs. 2. Der Berechtigte muss sich jedoch die Herabsetzung der Rente auf einen Betrag gefallen lassen, der bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entspricht. Eine Beitragspflicht nach § 20 Abs. 3 erlischt mit dem Tod des Verpflichteten.
(5) Die eingetragenen Partner können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Vereinbarungen treffen. Ist eine Vereinbarung dieser Art vor Rechtskraft der Auflösungsentscheidung getroffen worden, so ist sie nicht schon deshalb nichtig, weil sie die Auflösung erleichtert oder ermöglicht hat; sie ist jedoch nichtig, wenn die eingetragenen Partner im Zusammenhang mit der Vereinbarung einen nicht oder nicht mehr bestehenden Auflösungsgrund geltend gemacht haben oder wenn sich anderweitig aus dem Inhalt der Vereinbarung oder aus sonstigen Umständen des Falles ergibt, dass sie den guten Sitten widerspricht.
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