§ 32 EPG

EPG - Eingetragene Partnerschaft-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Bei der Aufteilung der Ersparnisse kann das Gericht die Übertragung von Vermögenswerten, gleich welcher Art, von einem auf den anderen eingetragenen Partner und die Begründung eines schuldrechtlichen Benützungsrechts an einer Wohnung zugunsten eines eingetragenen Partners anordnen.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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