Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie eingetragene Partnerschaft wird durch den Tod oder die Todeserklärung eines eingetragenen Partners oder durch eine gerichtliche Auflösungsentscheidung aufgelöst.
(2)Absatz 2Die Auflösung kann ein eingetragener Partner nur selbst begehren, wenn er dafür entscheidungsfähig ist. Fehlt ihm diese Fähigkeit, so kann ihn ein gesetzlicher Vertreter dabei nur vertreten, wenn die Vertretungshandlung zur Wahrung seines Wohles erforderlich ist. Gibt der eingetragene Partner aber zu erkennen, dass er die vom gesetzlichen Vertreter geplante Vertretungshandlung ablehnt, so hat diese zu unterbleiben, es sei denn, sein Wohl wäre sonst erheblich gefährdet.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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