Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 24), dieDer Aufteilung unterliegen nicht Sachen (Paragraph 24,), die
1.Ziffer einsein Teil in die eingetragene Partnerschaft eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,
2.Ziffer 2dem persönlichen Gebrauch eines Teils allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,
3.Ziffer 3zu einem Unternehmen gehören oder
4.Ziffer 4Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.
(2)Absatz 2Die partnerschaftliche Wohnung, die ein Teil in die eingetragene Partnerschaft eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde oder wenn der andere Teil auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Teil auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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