§ 17 EPG

EPG - Eingetragene Partnerschaft-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wird die eingetragene Partnerschaft wegen Verschuldens der beklagten Partei aufgelöst, so ist dies im Urteil auszusprechen.

(2) Hat die beklagte Partei Widerklage erhoben und wird die eingetragene Partnerschaft wegen Verschuldens beider Teile aufgelöst, so sind beide für schuldig zu erklären. Ist das Verschulden des einen Teiles erheblich schwerer als das des anderen, so ist zugleich auszusprechen, dass seine Schuld überwiegt.

(3) Auch ohne Erhebung einer Widerklage ist auf Antrag der beklagten Partei die Mitschuld der klagenden Partei auszusprechen, wenn die eingetragene Partnerschaft wegen einer Verfehlung der beklagten Partei aufgelöst wird und diese zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Auflösung wegen Verschuldens hätte klagen können. Hatte die beklagte Partei bei der Klageerhebung das Recht, die Auflösung wegen Verschuldens der klagenden Partei zu begehren, bereits verloren, so ist dem Antrag gleichwohl stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspricht. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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