Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Soweit sich die eingetragenen Partner über die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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