Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsEine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden(Anm.: Z 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 161/2017);Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2017,);
2.Ziffer 2mit einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine noch aufrechte eingetragene Partnerschaft begründet hat;
3.Ziffer 3zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen einem an Kindesstatt angenommenen Kind und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.
(2)Absatz 2Das Verbot des Abs. 1 Z 2 steht einer Wiederholung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht entgegen, wenn die eingetragenen Partner Zweifel an der Gültigkeit oder dem Fortbestand ihrer eingetragenen Partnerschaft hegen.Das Verbot des Absatz eins, Ziffer 2, steht einer Wiederholung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht entgegen, wenn die eingetragenen Partner Zweifel an der Gültigkeit oder dem Fortbestand ihrer eingetragenen Partnerschaft hegen.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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