§ 363 EO

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Wird die Verhängung einer Strafe vom betreibenden Gläubiger mutwillig erwirkt, so hat er dem Verpflichteten alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen. § 54f Abs. 2 § 63a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.2008 bis 30.06.2021

Wird die Verhängung einer Strafe vom betreibenden Gläubiger mutwillig erwirkt, so hat er dem Verpflichteten alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen. § 54f Abs. 2 § 63a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

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