§ 256 EO

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Durch die Pfändung erwirbt der betreibende Gläubiger für seine vollstreckbare Forderung ein Pfandrecht an den im PfändungsprotokollePfändungsprotokoll verzeichneten und beschriebenen körperlichen Sachen.

(2) Das Pfandrecht erlischt nach zwei Jahren, wenn das Verkaufsverfahren nicht gehörig fortgesetzt wurde.

(3) Erfolgt die Pfändung gleichzeitig zu Gunsten mehrerer Gläubiger, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range einander gleich. Jedem dieser Gläubiger kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu.

Stand vor dem 26.07.2021

In Kraft vom 01.07.2021 bis 26.07.2021

(1) Durch die Pfändung erwirbt der betreibende Gläubiger für seine vollstreckbare Forderung ein Pfandrecht an den im PfändungsprotokollePfändungsprotokoll verzeichneten und beschriebenen körperlichen Sachen.

(2) Das Pfandrecht erlischt nach zwei Jahren, wenn das Verkaufsverfahren nicht gehörig fortgesetzt wurde.

(3) Erfolgt die Pfändung gleichzeitig zu Gunsten mehrerer Gläubiger, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range einander gleich. Jedem dieser Gläubiger kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu.

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