§ 255 EO

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Auskünfte aus dem Pfändungsregister sind allen Personen zu ertheilenerteilen, welche glaubhaft machen, dass sie diese Auskünfte behufs Einleitung eines Rechtsstreites oder einer ExecutionExekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete ExecutionExekution oder aus anderen wichtigen Gründen bedürfen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.07.1996 bis 30.06.2021

Auskünfte aus dem Pfändungsregister sind allen Personen zu ertheilenerteilen, welche glaubhaft machen, dass sie diese Auskünfte behufs Einleitung eines Rechtsstreites oder einer ExecutionExekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete ExecutionExekution oder aus anderen wichtigen Gründen bedürfen.

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