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(1) Das Pfändungsprotokoll ist dem Executionsgerichte vorzulegenVollstreckungsorgan hat jede vorgenommene Pfändung im Pfändungsregister ersichtlich zu machen.
(2) Jede vorgenommene Pfändung ist in einem bei jedem Bezirksgerichte anzulegenden Verzeichnisse (Pfändungsregister) ersichtlich zu machen. Wenn an demselben Orte mehrere Bezirksgerichte bestehen, die als Exekutionsgerichte einschreiten, so ist in der RegelDas Vollstreckungsorgan hat dem Exekutionsgericht das Pfändungsregister von einem dieser Gerichte zu führen. Durch Verordnung sind die näheren Vorschriften über die Anlegung, Einrichtung und Führung des Pfändungsregisters zu erlassenPfändungsprotokoll vorzulegen.
(1) Das Pfändungsprotokoll ist dem Executionsgerichte vorzulegenVollstreckungsorgan hat jede vorgenommene Pfändung im Pfändungsregister ersichtlich zu machen.
(2) Jede vorgenommene Pfändung ist in einem bei jedem Bezirksgerichte anzulegenden Verzeichnisse (Pfändungsregister) ersichtlich zu machen. Wenn an demselben Orte mehrere Bezirksgerichte bestehen, die als Exekutionsgerichte einschreiten, so ist in der RegelDas Vollstreckungsorgan hat dem Exekutionsgericht das Pfändungsregister von einem dieser Gerichte zu führen. Durch Verordnung sind die näheren Vorschriften über die Anlegung, Einrichtung und Führung des Pfändungsregisters zu erlassenPfändungsprotokoll vorzulegen.