§ 254 EO Pfändungsregister und Pfändungsprotokoll

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999
Paragraph 254,

  1. (1)Absatz einsDas Pfändungsprotokoll ist dem Executionsgerichte vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Jede vorgenommene Pfändung ist in einem bei jedem Bezirksgerichte anzulegenden Verzeichnisse (Pfändungsregister) ersichtlich zu machen. Wenn an demselben Orte mehrere Bezirksgerichte bestehen, die als Exekutionsgerichte einschreiten, so ist in der Regel das Pfändungsregister von einem dieser Gerichte zu führen. Durch Verordnung sind die näheren Vorschriften über die Anlegung, Einrichtung und Führung des Pfändungsregisters zu erlassen.
  3. (3)Absatz 3Im Verordnungswege ist dafür Sorge zu tragen, dass das Pfändungsregister auch betreffs der im Verwaltungswege an den gepfändeten Sachen begründeten Pfandrechte die nöthigen Verweisungen enthält.
  4. (1)Absatz einsDas Vollstreckungsorgan hat jede vorgenommene Pfändung im Pfändungsregister ersichtlich zu machen.
  5. (2)Absatz 2Das Vollstreckungsorgan hat dem Exekutionsgericht das Pfändungsprotokoll vorzulegen.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.07.1914 bis 30.06.1996
Paragraph 254,

  1. (1)Absatz einsDas Pfändungsprotokoll ist dem Executionsgerichte vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Jede vorgenommene Pfändung ist in einem bei jedem Bezirksgerichte anzulegenden Verzeichnisse (Pfändungsregister) ersichtlich zu machen. Wenn an demselben Orte mehrere Bezirksgerichte bestehen, die als Exekutionsgerichte einschreiten, so ist in der Regel das Pfändungsregister von einem dieser Gerichte zu führen. Durch Verordnung sind die näheren Vorschriften über die Anlegung, Einrichtung und Führung des Pfändungsregisters zu erlassen.
  3. (3)Absatz 3Im Verordnungswege ist dafür Sorge zu tragen, dass das Pfändungsregister auch betreffs der im Verwaltungswege an den gepfändeten Sachen begründeten Pfandrechte die nöthigen Verweisungen enthält.
  4. (1)Absatz einsDas Vollstreckungsorgan hat jede vorgenommene Pfändung im Pfändungsregister ersichtlich zu machen.
  5. (2)Absatz 2Das Vollstreckungsorgan hat dem Exekutionsgericht das Pfändungsprotokoll vorzulegen.

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