Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §157
Rechtssatz: § 157 EO gestattet den Auftrag gegen jeden Ersteher, der die Liegenschaft in Besitz genommen hat. Entscheidungstexte 1 Ob 299/28 Entscheidungstext OGH 28.03.1929 1 Ob 299/28 SZ 10/108 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0002882 Dokumentnummer JJR_192903... mehr lesen...