§ 157 EO Zahlungsvereinbarung

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn der Zuschlag rechtskräftig aufgehoben wird oder wenn er infolge der Anordnung der Wiederversteigerung oder der gerichtlichen Annahme eines Überbots seine Wirksamkeit verliert, hat der Ersteher die bezogenen Früchte und Einkünfte zurückzuerstatten. Er darf jedoch, wenn nicht wegen seiner Saumsal Wiederversteigerung stattfindet, die von ihm in der Zwischenzeit entrichteten Steuern und öffentlichen Abgaben, die auf Erzielung der Früchte und Einkünfte verwendeten Kosten und die Zinsen des gerichtlich erlegten Betrags des Meistbots vom jeweiligen Erlagstag an in Abrechnung bringen.
  2. (2)Absatz 2Die Rückerstattung der bezogenen Früchte und Einkünfte ist vom Executionsgerichte auf Antrag einer der im §. 154 Absatz 1, genannten Personen durch Beschluss aufzutragen; hiebei sind die wegen Verwertung der Früchte nöthigen Anordnungen zu treffen. Vor Erlassung des Beschlusses ist der frühere Ersteher einzuvernehmen. Nach Rechtskraft des Beschlusses kann vom betreibenden Gläubiger sowie von jeder der übrigen auf das Meistbot gewiesenen Personen beim Executionsgerichte die Execution auf das Vermögen des früheren Erstehers beantragt und zu Gunsten der Vertheilungsmasse durchgeführt werden.Die Rückerstattung der bezogenen Früchte und Einkünfte ist vom Executionsgerichte auf Antrag einer der im Paragraph 154, Absatz 1, genannten Personen durch Beschluss aufzutragen; hiebei sind die wegen Verwertung der Früchte nöthigen Anordnungen zu treffen. Vor Erlassung des Beschlusses ist der frühere Ersteher einzuvernehmen. Nach Rechtskraft des Beschlusses kann vom betreibenden Gläubiger sowie von jeder der übrigen auf das Meistbot gewiesenen Personen beim Executionsgerichte die Execution auf das Vermögen des früheren Erstehers beantragt und zu Gunsten der Vertheilungsmasse durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Die erstatteten Beträge oder der für erstattete Früchte erzielte Erlös sind in gerichtliche Verwahrung zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Wird der auf Grund landesgesetzlicher Grundverkehrsgesetze unter Vorbehalt erteilte Zuschlag nicht rechtswirksam, so sind für die Wiederversteigerung die entsprechenden landesgesetzlichen Sondervorschriften zu beachten.
§ 157.Paragraph 157,

Die Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a ist bis zum Beginn der Versteigerung möglich. Die Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach Paragraph 45 a, ist bis zum Beginn der Versteigerung möglich.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsWenn der Zuschlag rechtskräftig aufgehoben wird oder wenn er infolge der Anordnung der Wiederversteigerung oder der gerichtlichen Annahme eines Überbots seine Wirksamkeit verliert, hat der Ersteher die bezogenen Früchte und Einkünfte zurückzuerstatten. Er darf jedoch, wenn nicht wegen seiner Saumsal Wiederversteigerung stattfindet, die von ihm in der Zwischenzeit entrichteten Steuern und öffentlichen Abgaben, die auf Erzielung der Früchte und Einkünfte verwendeten Kosten und die Zinsen des gerichtlich erlegten Betrags des Meistbots vom jeweiligen Erlagstag an in Abrechnung bringen.
  2. (2)Absatz 2Die Rückerstattung der bezogenen Früchte und Einkünfte ist vom Executionsgerichte auf Antrag einer der im §. 154 Absatz 1, genannten Personen durch Beschluss aufzutragen; hiebei sind die wegen Verwertung der Früchte nöthigen Anordnungen zu treffen. Vor Erlassung des Beschlusses ist der frühere Ersteher einzuvernehmen. Nach Rechtskraft des Beschlusses kann vom betreibenden Gläubiger sowie von jeder der übrigen auf das Meistbot gewiesenen Personen beim Executionsgerichte die Execution auf das Vermögen des früheren Erstehers beantragt und zu Gunsten der Vertheilungsmasse durchgeführt werden.Die Rückerstattung der bezogenen Früchte und Einkünfte ist vom Executionsgerichte auf Antrag einer der im Paragraph 154, Absatz 1, genannten Personen durch Beschluss aufzutragen; hiebei sind die wegen Verwertung der Früchte nöthigen Anordnungen zu treffen. Vor Erlassung des Beschlusses ist der frühere Ersteher einzuvernehmen. Nach Rechtskraft des Beschlusses kann vom betreibenden Gläubiger sowie von jeder der übrigen auf das Meistbot gewiesenen Personen beim Executionsgerichte die Execution auf das Vermögen des früheren Erstehers beantragt und zu Gunsten der Vertheilungsmasse durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Die erstatteten Beträge oder der für erstattete Früchte erzielte Erlös sind in gerichtliche Verwahrung zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Wird der auf Grund landesgesetzlicher Grundverkehrsgesetze unter Vorbehalt erteilte Zuschlag nicht rechtswirksam, so sind für die Wiederversteigerung die entsprechenden landesgesetzlichen Sondervorschriften zu beachten.
§ 157.Paragraph 157,

Die Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a ist bis zum Beginn der Versteigerung möglich. Die Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach Paragraph 45 a, ist bis zum Beginn der Versteigerung möglich.

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