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(1) Wenn Die Aufschiebung der Zuschlag rechtskräftig aufgehoben wird oder wenn er infolgeExekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a ist bis zum Beginn der Anordnung der Wiederversteigerung oder der gerichtlichen Annahme eines Überbots seine Wirksamkeit verliert, hat der Ersteher die bezogenen Früchte und Einkünfte zurückzuerstatten. Er darf jedoch, wenn nicht wegen seiner Saumsal Wiederversteigerung stattfindet, die von ihm in der Zwischenzeit entrichteten Steuern und öffentlichen Abgaben, die auf Erzielung der Früchte und Einkünfte verwendeten Kosten und die Zinsen des gerichtlich erlegten Betrags des Meistbots vom jeweiligen Erlagstag an in Abrechnung bringenVersteigerung möglich.
(3) Die erstatteten Beträge oder der für erstattete Früchte erzielte Erlös sind in gerichtliche Verwahrung zu nehmen.
(4) Wird der auf Grund landesgesetzlicher Grundverkehrsgesetze unter Vorbehalt erteilte Zuschlag nicht rechtswirksam, so sind für die Wiederversteigerung die entsprechenden landesgesetzlichen Sondervorschriften zu beachten.
(1) Wenn Die Aufschiebung der Zuschlag rechtskräftig aufgehoben wird oder wenn er infolgeExekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a ist bis zum Beginn der Anordnung der Wiederversteigerung oder der gerichtlichen Annahme eines Überbots seine Wirksamkeit verliert, hat der Ersteher die bezogenen Früchte und Einkünfte zurückzuerstatten. Er darf jedoch, wenn nicht wegen seiner Saumsal Wiederversteigerung stattfindet, die von ihm in der Zwischenzeit entrichteten Steuern und öffentlichen Abgaben, die auf Erzielung der Früchte und Einkünfte verwendeten Kosten und die Zinsen des gerichtlich erlegten Betrags des Meistbots vom jeweiligen Erlagstag an in Abrechnung bringenVersteigerung möglich.
(3) Die erstatteten Beträge oder der für erstattete Früchte erzielte Erlös sind in gerichtliche Verwahrung zu nehmen.
(4) Wird der auf Grund landesgesetzlicher Grundverkehrsgesetze unter Vorbehalt erteilte Zuschlag nicht rechtswirksam, so sind für die Wiederversteigerung die entsprechenden landesgesetzlichen Sondervorschriften zu beachten.