§ 115 EO

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Verwalter hat innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss jedes Rechnungsjahres sowie nach Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Das erste Rechnungsjahr läuft bis zum Ende des Kalendermonats, in den seine Bestellung gefallen ist. Das Exekutionsgericht kann anderes anordnen. Bei Verwaltungen von kürzerer als Jahresdauer ist lediglich nach Schluss der Verwaltung Rechnung zu legen. Die sich als Ertragsüberschüsse ergebenden Gelder hat der Verwalter unverzüglich sicher und bestmöglich fruchtbringend anzulegen. Das Gericht kann bestimmen, dass der Verwalter die Ertragsüberschüsse bei Gericht zu erlegen hat. HiebeiDabei hat das Gericht die Perioden im Hinblick auf die hinsichtlich der Liegenschaftseinkünfte üblichen Fälligkeitstermine zu bestimmen.

(2) Die Rechnungslegung hat mittels Überreichung einer mit den nötigen Belegen versehenen Rechnung zu geschehen.

(3) Der mit der Rechnungslegung säumige Verwalter ist durch Geldstrafen und durch Abzüge von der Entlohnung für die Verwaltung zur Erfüllung seiner Pflichten zu verhalten.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.2008 bis 30.06.2021

(1) Der Verwalter hat innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss jedes Rechnungsjahres sowie nach Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Das erste Rechnungsjahr läuft bis zum Ende des Kalendermonats, in den seine Bestellung gefallen ist. Das Exekutionsgericht kann anderes anordnen. Bei Verwaltungen von kürzerer als Jahresdauer ist lediglich nach Schluss der Verwaltung Rechnung zu legen. Die sich als Ertragsüberschüsse ergebenden Gelder hat der Verwalter unverzüglich sicher und bestmöglich fruchtbringend anzulegen. Das Gericht kann bestimmen, dass der Verwalter die Ertragsüberschüsse bei Gericht zu erlegen hat. HiebeiDabei hat das Gericht die Perioden im Hinblick auf die hinsichtlich der Liegenschaftseinkünfte üblichen Fälligkeitstermine zu bestimmen.

(2) Die Rechnungslegung hat mittels Überreichung einer mit den nötigen Belegen versehenen Rechnung zu geschehen.

(3) Der mit der Rechnungslegung säumige Verwalter ist durch Geldstrafen und durch Abzüge von der Entlohnung für die Verwaltung zur Erfüllung seiner Pflichten zu verhalten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten