§ 114 EO Erhöhung oder Verminderung der Entlohnung des Zwangsverwalters

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Exekutionsgericht hat die Tätigkeit des Verwalters zu überwachen. Es kann ihm schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.
  2. (2)Absatz 2Kommt der Verwalter seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann ihn das Gericht zur pünktlichen Erfüllung seiner Pflichten durch Geldstrafen anhalten und in dringenden Fällen auf seine Kosten und Gefahr zur Besorgung einzelner Geschäfte einen besonderen Verwalter bestellen.
  3. (3)Absatz 3Über Beschwerden von beteiligten Gläubigern, vom Verpflichteten, von Miteigentümern der verwalteten Liegenschaft gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Verwalters entscheidet das Exekutionsgericht nach Einvernehmung des Verwalters und derjenigen Personen, für welche diese Entscheidung von Belang ist.
  4. (1)Absatz einsDie Entlohnung erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
    1. 1.Ziffer einsdie Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,
    2. 2.Ziffer 2den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse, komplexer Bestand-, Werk- und sonstiger Rechtsverhältnisse sowie mit der Fertigstellung von Bauvorhaben und der Vornahme von größeren Reparaturen verbundenen besonderen Aufwand,
    3. 3.Ziffer 3den mit der Prüfung von Exszindierungsansprüchen und vorrangigen Pfandrechten verbundenen besonderen Aufwand oder
    4. 4.Ziffer 4den für die betreibenden Gläubiger erzielten besonderen Erfolg.
  5. (2)Absatz 2Die Entlohnung verringert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
    1. 1.Ziffer einsdie Einfachheit oder Kürze des Verfahrens
    2. 2.Ziffer 2das Fehlen von Arbeitnehmern bei verwalteten Unternehmen
    3. 3.Ziffer 3die Tatsache, dass der Zwangsverwalter auf bestehende Strukturen des zwangsverwalteten Unternehmens zurückgreifen konnte, oder
    4. 4.Ziffer 4die Tatsache, dass der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Zwangsverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Verpflichteten oder Dritter.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.2008 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsDas Exekutionsgericht hat die Tätigkeit des Verwalters zu überwachen. Es kann ihm schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.
  2. (2)Absatz 2Kommt der Verwalter seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann ihn das Gericht zur pünktlichen Erfüllung seiner Pflichten durch Geldstrafen anhalten und in dringenden Fällen auf seine Kosten und Gefahr zur Besorgung einzelner Geschäfte einen besonderen Verwalter bestellen.
  3. (3)Absatz 3Über Beschwerden von beteiligten Gläubigern, vom Verpflichteten, von Miteigentümern der verwalteten Liegenschaft gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Verwalters entscheidet das Exekutionsgericht nach Einvernehmung des Verwalters und derjenigen Personen, für welche diese Entscheidung von Belang ist.
  4. (1)Absatz einsDie Entlohnung erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
    1. 1.Ziffer einsdie Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,
    2. 2.Ziffer 2den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse, komplexer Bestand-, Werk- und sonstiger Rechtsverhältnisse sowie mit der Fertigstellung von Bauvorhaben und der Vornahme von größeren Reparaturen verbundenen besonderen Aufwand,
    3. 3.Ziffer 3den mit der Prüfung von Exszindierungsansprüchen und vorrangigen Pfandrechten verbundenen besonderen Aufwand oder
    4. 4.Ziffer 4den für die betreibenden Gläubiger erzielten besonderen Erfolg.
  5. (2)Absatz 2Die Entlohnung verringert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
    1. 1.Ziffer einsdie Einfachheit oder Kürze des Verfahrens
    2. 2.Ziffer 2das Fehlen von Arbeitnehmern bei verwalteten Unternehmen
    3. 3.Ziffer 3die Tatsache, dass der Zwangsverwalter auf bestehende Strukturen des zwangsverwalteten Unternehmens zurückgreifen konnte, oder
    4. 4.Ziffer 4die Tatsache, dass der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Zwangsverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Verpflichteten oder Dritter.

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