Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Bei der Auswahl des Zwangsverwalters hat das Gericht weiters allfällige besondere Kenntnisse, insbesondere der Betriebswirtschaft sowie des Steuer- und Arbeitsrechts, zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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