Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Ist der Schriftführer dauernd verhindert, so entfällt die Unterschrift des Schriftführers auf der Ausfertigung des Urteiles.
Der Ausfertigung ist der Vermerk anzufügen: „Der Schriftführer ist an der Unterschrift dauernd verhindert.“
In Kraft seit 19.12.1915 bis 31.12.9999
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