Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Läßt sich auf dem im § 9 angeführten Wege nicht feststellen, ob der Angeklagte freigesprochen oder zu welcher Strafe er verurteilt wurde, so hat das Gericht mit Beschluß auszusprechen, daß das verkündete Urteil als nicht gefällt anzusehen ist.
In Kraft seit 19.12.1915 bis 31.12.9999
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