Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Ist das mit der Ausfertigung eines Urteiles betraute Mitglied eines Senates daran dauernd verhindert, so hat ein anderes Mitglied des Senates das Urteil auszufertigen.
In Kraft seit 19.12.1915 bis 31.12.9999
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