Kaiserliche Verordnung vom 14. Dezember 1915 über die Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers.
StF: RGBl. Nr. 372/1915
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R.G.Bl. Nr. 141, finde Ich anzuordnen, wie folgt:
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