§ 9 EntschVRi

EntschVRi - Abfassung von gerichtlichen Entscheidungen bei Verhinderung des Richters

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Ist der Einzelrichter an der Ausfertigung eines Urteiles dauernd verhindert, das im Punkte der Schuld und Strafe gegenüber dem Ankläger und dem Angeklagten schon rechtskräftig geworden ist, so kann das Urteil von einem anderen Richter auf Grund der Beurkundungen im Hauptverhandlungsprotokolle und dessen Beilagen, der unzweifelhaft bei der Urteilsverkündung benützten Aufschreibungen des Richters, der Eintragungen in amtlichen Vormerken und Behelfen oder der Auskünfte der bei der Verkündung des Urteiles anwesenden Personen ausgefertigt werden.

Der Ankläger und der Angeklagte müssen vorher gehört werden.

Das Vorliegen einer unzulässigen Berufung steht der Ausfertigung des Urteiles durch einen anderen Richter nicht im Wege.

In Kraft seit 19.12.1915 bis 31.12.9999
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