Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Wird ein verkündetes Urteil als nicht gefällt angesehen, so ist das auf Grund einer Privatanklage eingeleitete Verfahren nur auf Antrag einer der Parteien fortzusetzen. Der Antrag muß binnen vierzehn Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses gestellt werden.
In Kraft seit 19.12.1915 bis 31.12.9999
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