Art. 51 EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2002 bis 31.12.9999

Artikel 51 - Privilegien und Immunitäten der Richter

(1) Die Richter genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats und den auf Grund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind.

Stand vor dem 06.08.2002

In Kraft vom 01.11.1998 bis 06.08.2002

Artikel 51 - Privilegien und Immunitäten der Richter

(1) Die Richter genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats und den auf Grund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind.

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