Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsHauptbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen von größerer Verkehrsbedeutung. Dazu zählen diejenigen Schienenbahnen
1.Ziffer einsdie gemäß § 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989 in der geltenden Fassung, zu Hochleistungsstrecken erklärt sind;die gemäß Paragraph eins, des Hochleistungsstreckengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989, in der geltenden Fassung, zu Hochleistungsstrecken erklärt sind;
2.Ziffer 2die der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung zu Hauptbahnen erklärt, weil ihnen eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr ~ insbesondere mit internationalen Verbindungen oder im Regionalverkehr ~ zukommt oder sie hiefür ausgebaut werden sollen.
(2)Absatz 2Nebenbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen, sofern sie nicht Hauptbahnen oder Straßenbahnen sind.
In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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