§ 9 EisbG

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2006 bis 31.12.9999

§ 9. Auf Materialbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (§ 51 Abs. 4)Gemeinsame Sicherheitsmethoden, die Bestandteil eines Bergwerkesvon der Europäischen Kommission erlassen werden, eines gewerblichen oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sind Methoden zur Beschreibung der Art und Weise, sowie auf Bahnen, die ohne besondere Herstellung des Unterbaues angelegt werden (Feldbahnen), findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung.wie Folgendes bewertet wird:

1.

das bestehende Sicherheitsniveau

a)

für den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;

b)

für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;

c)

für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen;

2.

die Erreichung der gemeinsamen Sicherheitsziele

a)

für den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;

b)

für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;

c)

für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen;

3.

die bestehenden Anforderungen an die Sicherheit

a)

des Betriebes von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;

b)

des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;

c)

des Verkehrs auf solchen Eisenbahnen.

Stand vor dem 30.04.2004

In Kraft vom 22.11.2003 bis 30.04.2004

§ 9. Auf Materialbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (§ 51 Abs. 4)Gemeinsame Sicherheitsmethoden, die Bestandteil eines Bergwerkesvon der Europäischen Kommission erlassen werden, eines gewerblichen oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sind Methoden zur Beschreibung der Art und Weise, sowie auf Bahnen, die ohne besondere Herstellung des Unterbaues angelegt werden (Feldbahnen), findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung.wie Folgendes bewertet wird:

1.

das bestehende Sicherheitsniveau

a)

für den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;

b)

für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;

c)

für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen;

2.

die Erreichung der gemeinsamen Sicherheitsziele

a)

für den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;

b)

für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;

c)

für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen;

3.

die bestehenden Anforderungen an die Sicherheit

a)

des Betriebes von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;

b)

des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;

c)

des Verkehrs auf solchen Eisenbahnen.

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