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§ 9. Auf Materialbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (§ 51 Abs. 4)Gemeinsame Sicherheitsmethoden, die Bestandteil eines Bergwerkesvon der Europäischen Kommission erlassen werden, eines gewerblichen oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sind Methoden zur Beschreibung der Art und Weise, sowie auf Bahnen, die ohne besondere Herstellung des Unterbaues angelegt werden (Feldbahnen), findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung.wie Folgendes bewertet wird:
§ 9. Auf Materialbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (§ 51 Abs. 4)Gemeinsame Sicherheitsmethoden, die Bestandteil eines Bergwerkesvon der Europäischen Kommission erlassen werden, eines gewerblichen oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sind Methoden zur Beschreibung der Art und Weise, sowie auf Bahnen, die ohne besondere Herstellung des Unterbaues angelegt werden (Feldbahnen), findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung.wie Folgendes bewertet wird: