§ 9 EisbG Gemeinsame Sicherheitsmethoden

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2006 bis 31.12.9999
§ 9.Paragraph 9,

§ 9. Auf Materialbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (§ 51 Abs. 4)Gemeinsame Sicherheitsmethoden, die Bestandteil eines Bergwerkesvon der Europäischen Kommission erlassen werden, eines gewerblichen oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sind Methoden zur Beschreibung der Art und Weise, sowie auf Bahnen, die ohne besondere Herstellung des Unterbaues angelegt werden (Feldbahnen), findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung.wie Folgendes bewertet wird:

  1. 1.Ziffer einsdas bestehende Sicherheitsniveau
    1. a)Litera afür den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;
    2. b)Litera bfür den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;
    3. c)Litera cfür den Verkehr auf solchen Eisenbahnen;
  2. 2.Ziffer 2die Erreichung der gemeinsamen Sicherheitsziele
    1. a)Litera afür den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;
    2. b)Litera bfür den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;
    3. c)Litera cfür den Verkehr auf solchen Eisenbahnen;
  3. 3.Ziffer 3die bestehenden Anforderungen an die Sicherheit
    1. a)Litera ades Betriebes von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;
    2. b)Litera bdes Betriebes von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;
    3. c)Litera cdes Verkehrs auf solchen Eisenbahnen.

Stand vor dem 30.04.2004

In Kraft vom 22.11.2003 bis 30.04.2004
§ 9.Paragraph 9,

§ 9. Auf Materialbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (§ 51 Abs. 4)Gemeinsame Sicherheitsmethoden, die Bestandteil eines Bergwerkesvon der Europäischen Kommission erlassen werden, eines gewerblichen oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sind Methoden zur Beschreibung der Art und Weise, sowie auf Bahnen, die ohne besondere Herstellung des Unterbaues angelegt werden (Feldbahnen), findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung.wie Folgendes bewertet wird:

  1. 1.Ziffer einsdas bestehende Sicherheitsniveau
    1. a)Litera afür den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;
    2. b)Litera bfür den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;
    3. c)Litera cfür den Verkehr auf solchen Eisenbahnen;
  2. 2.Ziffer 2die Erreichung der gemeinsamen Sicherheitsziele
    1. a)Litera afür den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;
    2. b)Litera bfür den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;
    3. c)Litera cfür den Verkehr auf solchen Eisenbahnen;
  3. 3.Ziffer 3die bestehenden Anforderungen an die Sicherheit
    1. a)Litera ades Betriebes von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;
    2. b)Litera bdes Betriebes von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;
    3. c)Litera cdes Verkehrs auf solchen Eisenbahnen.

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